Bundesverfassungsgericht stoppt Berliner Mietendeckel

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Das Bundesverfassungsgericht hat den Berliner Mietendeckel für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.

Die Entscheidung am 15. April 2021 ist das Ergebnis eines Antrages auf abstrakte Normenkontrolle von 284 Abgeordneten der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der FDP. Sie hatten eine Normenkontrolle beantragt, denn es war umstritten, ob das Land Berlin überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz für das Mietpreisrecht hat. Im Bereich des bürgerlichen Rechts – zu dem auch das Mietrecht gehört – hat vorrangig der Bund die Gesetzgebungskompetenz. Nur solange und soweit der Bund nichts geregelt hat, dürfen die Länder regeln. So sieht es das Grundgesetz vor.

Land Berlin hat in diesem Fall keine Gesetzgebungskompetenz

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zweifel nun mit seinem Entschluss bestätigt: Laut Gericht verstößt der Berliner Mietendeckel formal gegen das Grundgesetz, da dem Land Berlin für die im Mietendeckel geregelten Bereiche keine Gesetzgebungskompetenzen zustehen. Diese Bereiche sind bereits durch Bundesgesetze geregelt.

Wörtlich heißt es dazu in dem heutigen Beschluss: „In der Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann, fallen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit. Die Länder sind nur zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt hat, ist aufgrund der Sperrwirkung des Bundesrechts für die Gesetzgebungsbefugnis der Länder kein Raum. Da das MietenWoG Bln im Kern ebenfalls die Miethöhe für ungebundenen Wohnraum regelt, ist es insgesamt nichtig.“

Rechtliche Unsicherheit gelöst

Der Vorsitzende des Eigentümerverbands Haus und Grund Berlin, Carsten Brückner, begrüßte den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes. Im Inforadio vom rbb sagte Brückner, er sei zufrieden mit dem Beschluss: „Und zwar, weil jetzt diese rechtliche Unsicherheit, die aufgrund des Gesetzes seit über einem Jahr bestanden hat, endlich gelöst ist und wir wissen, woran wir sind – sowohl die Vermieter als auch die Mieter.“

Andreas Ibel, Präsident des Bundesverbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen wertet die Entscheidung des Verfassungsgerichts als wichtiges und richtiges Signal: „Die Karlsruher Richter haben die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Mietrecht in vollem Umfang bestätigt. Das ist ein wichtiges Signal für die mittelständische Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, die auf Planungs- und Investitionssicherheit angewiesen ist.“

Berlins Stadtentwicklungssenator Sebastian Scheel (Die Linke) bedauerte dagegen, dass das Bundesverfassungsgericht den Berliner Mietendeckel für nichtig erklärt hat: „Dass wir jetzt von Karlsruhe eine Abfuhr bekommen haben, heißt nicht, dass das Instrument nicht tauglich ist. Es heißt nur, dass wir das Instrument nicht anwenden können. Insofern ist jetzt der Bund gefragt, eine sozialverträgliche Mietrechtsgestaltung vorzunehmen und da wird es wahrscheinlich die Möglichkeit geben, in diesem Jahr noch eine Entscheidung zu treffen.“

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Mieter müssen nachzahlen

Der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, machte darauf aufmerksam, die meisten ausstehenden Mietzahlungen nun unaufgefordert zurückgezahlt werden müssen.  In den meisten Fällen sollten die einbehaltenen Beträge innerhalb von zwei Wochen überwiesen werden. Für Mieter in finanziell schwierigen Situationen seien aber auch die Vermieter am Zug. Mit einer Kündigung des Mietvertrages zu drohen, halte der Verein für nicht fair: „Wir erwarten und erhoffen uns von den Vermietern, dass sie im Zweifel auch Ratenzahlungen akzeptieren.“

Was bedeutete der Mietendeckel?

Als Mietendeckel wird das vom Berliner Abgeordnetenhaus im Januar 2020 beschlossene Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln) bezeichnet. Der Mietendeckel trat am 23. Februar 2020 in Kraft getreten und war auf fünf Jahre befristet, das heißt bis zum 22. Februar 2025. Sinn des Gesetzes war, die Wohnungsmieten in Berlin für fünf Jahre zu begrenzen. Das Gesetz galt zwar für einen Großteil der Mietwohnungen in Berlin, aber nicht für alle.

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