Grundsteuererklärung nicht abgeben: So reagiert das Finanzamt

Grundsteuererklärung nicht abgeben

Grundsteuererklärung nicht abgeben – das ist keine gute Idee! Was das Finanzamt unternimmt und wie teuer das am Ende für Steuerpflichtige wird.

Schon bald läuft die Frist aus: Immobilien-Eigentümer müssen bis zum 31. Januar 2023 die Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Wer die Grundsteuererklärung nicht abgeben will oder es verspätet tut, darf nicht mit Nachsicht rechnen. Ganz im Gegenteil: Bei verspäteter Abgabe drohen saftige Verspätungszuschläge. Bei hartnäckiger Totalverweigerung kann es richtig teuer werden. Zu den Geldstrafen kommt dann hinzu, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert, durch Schätzung festlegt, was eher zu höheren Abgaben führt.

Mit Abgabe nicht bis Ende Januar warten

Eigentümer sollten die Erklärung nicht erst auf den letzten Drücker erledigen. Bereits im Sommer funktionierte das ELSTER-Portal wochenlang nicht, die Server waren von den vielen Nutzerzugriffen schlicht überlastet. Und wer noch gar kein Nutzerkonto bei ELSTER hat, muss dieses erst beantragen. Auch das dauert, denn die ersten Zugangsdaten für die Aktivierung kommen per Post und sind nur eine bestimmte Zeit gültig.

Ebenso zeitaufwändig ist die Grundsteuererklärung auf dem Papierformular, die in Härtefällen erlaubt ist. Oder wenn Eigentümer eine Grundsteuererklärung für eine Eigentumswohnung über den vereinfachten Service des Bundesfinanzministeriums ohne ELSTER machen wollen. Wenn Ende Januar alle noch schnell das Portal nutzen wollen, sind technische Probleme nicht ausgeschlossen. 

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Gesetzliche Grundlagen

Die rechtzeitige Übermittlung der Daten an das Finanzamt ist in § 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht Bewertungsgesetz (BewG) verpflichtend vorgeschrieben. Das Abgabedatum 31. Januar 2023 haben die Finanzbehörden durch öffentliche Bekanntmachungen kommuniziert (hier z. B. die Bekanntmachung vom Bundesministerium der Finanzen). Grundsätzlich gelten für die Grundsteuererklärung die gleichen Bestimmungen wie für Steuererklärungen. Eigentümer, die die Grundsteuererklärung nicht abgeben, müssen dementsprechend mit den gleichen Sanktionen rechnen.

Was passiert, wenn man die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgibt

Mahnung vom Finanzamt

Die Grundsteuererklärung ist in dieser Form neu und verlangt Eigentümern einiges ab. Sehr gut möglich also, dass die Finanzämter erst einmal kulant sind. Normalerweise verschicken Behörden bei Nichtabgabe ein mahnendes Schreiben zur Erinnerung, meist setzen sie darin eine Frist, bis wann die Erklärung abzugeben ist. Ob das bei der Grundsteuererklärung so passieren wird, hängt vom jeweiligen Finanzamt ab. Denn die Finanzämter sind nicht verpflichtet dazu, eine Mahnung zu verschicken wenn Eigentümer die Grundsteuererklärung nicht abgeben.  

Verspätungszuschlag vom Finanzamt

Bei nicht oder verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung verhält sich das Finanzamt genauso wie bei jeder anderen verpflichtenden Steuererklärung. Das bedeutet: Liegt die Erklärung nicht bis zum 31. Januar 2023 vor, kann das Finanzamt gemäß § 152 der Abgabenordnung Verspätungszuschläge erheben. Das darf das Amt auch ohne vorherige Mahnung! 

Die Höhe des Zuschlags hängt von der Dauer der Fristüberschreitung ab und beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Er darf höchstens 25.000 Euro betragen. Wichtig: Der Zuschlag wird obligatorisch ab dem 15. Monat nach Überschreiten der Abgabefrist erhoben (§ 152 AO). Vor dieser Frist kann das Finanzamt Verspätungszuschläge erheben, muss es aber nicht. Ab dem 15. Monat sind sie gesetzlich festgeschrieben.  

Dieses Video eines Lohnsteuerhilfevereins erklärt kurz und bündig Fristen und Höhe der Verspätungszuschläge:

Einspruch gegen Verspätungszuschlag

Erhebt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag, kann man dagegen Einspruch einlegen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat. Der Einspruch gegen den Verspätungszuschlag kann formlos, also ohne ein dafür vorgeschriebenes Formular, erfolgen. Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, ist als letzte Möglichkeit eine Klage vor dem Finanzgericht möglich. 

Grundsteuererklärung nicht abgeben: Schätzung durch das Finanzamt

Nützen Mahnungen und Verspätungszuschläge nichts und will ein Eigentümer partout die Grundsteuererklärung nicht abgeben, darf das Finanzamt gemäß § 162 Abgabenordnung die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Das ist für den Steuerpflichtigen die schlechteste Lösung, denn das Finanzamt setzt den Grundstückswert eher hoch an, so steigt auch der Grundsteuerwert. Da der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl multipliziert wird, steigt so auch der Grundsteuermessbetrag. Für den Steuerpflichtigen wird die Grundsteuer am Ende also deutlich höher ausfallen, als wenn er die Erklärung selbst gemacht hätte. 

Abgabepflicht bleibt nach Schätzung bestehen

Eine Totalverweigerung bringt dem Steuerpflichtigen auf lange Sicht rein gar nichts. Die Grundsteuererklärung nicht abgeben, aussitzen und warten – das wird nur teurer. Denn selbst wenn das Finanzamt nach Mahnungen und Verspätungszuschlägen am Ende eine Schätzung vornimmt, bleibt die Pflicht zur Abgabe der Erklärung bestehen. Im Schätzungsbescheid vom Finanzamt findet der Steuerpflichtige dann eine neue Vier-Wochen-Frist für die Abgabe.

Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist

Um Verspätungszuschläge zu vermeiden, können Steuerpflichtige eine individuelle Verlängerung der Abgabefrist über den 31. Januar 2023 hinaus beantragen. Die Steuergesetze sehen das allerdings nicht vor. Einen rechtlichen Anspruch auf einen positiven Bescheid hat der Steuerpflichtige nicht. Mehr dazu:

Zusammenfassung: Grundsteuererklärung nicht abgeben

Die Grundsteuererklärung nicht abgeben zu wollen, kann verständlich sein, bringt aber nichts. Das Finanzamt wird sich eine Weile gedulden, Mahnungen schreiben, dann Verspätungszuschläge erheben und trotzdem auf eine Abgabe der Erklärung bestehen. Allen Eigentümern ist deshalb dringend zu empfehlen, dass sie die ruhigen Tage rund um die Jahreswende für die Abgabe der  Grundsteuererklärung nutzen. 

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