Was ist auf dem Balkon erlaubt, was nicht?

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Nach dem Winter genießen die Menschen die milden Temperaturen im Frühling besonders intensiv. Wer kann, sitzt auf dem Balkon oder der Terrasse. Die Nutzung der Bereiche unter freiem Himmel kann aber schnell Probleme und Streit mit sich bringen. Also: Was ist auf dem Balkon erlaubt, und was geht gar nicht?

Übersicht: Was ist auf dem Balkon erlaubt, was nicht?

Was ist auf dem Balkon erlaubt: Die wichtigsten Regeln

Der Balkon der Wohnung ist Teil der Mietsache und darf von Mietern dementsprechend frei genutzt und gestaltet werden – so lange dabei nicht gegen Gesetze verstoßen wird oder Beschädigungen durch bauliche Veränderungen entstehen.

  • Blumenkästen müssen so angebracht sein, dass auch starke Windböen oder ein Sturm sie nicht zu Fall bringen, das gilt auch für Blumentöpfe. Was der Meter auf dem Balkon pflanzt ist seine freie Entscheidung, nur verbotene Pflanzen (Drogen) gehen natürlich nicht.
  • Beim Aufstellen von Möbeln etc. müssen Mieter darauf achten, dass weder Gebäude noch Nachbarn dadurch beeinträchtigt werden. So können z. B. Windspiele die Nachtruhe stören.
  • Will der Mieter einen Sichtschutz anbringen, muss das mit dem Vermieter abgestimmt sein. Das Anbringen einer Markise oder andere bauliche Veränderungen ebenso.
  • Das Grillen auf dem Balkon ist zwar grundsätzlich erlaubt. Allerdings reagieren Nachbarn darauf meist sehr sensibel, Ärger droht. (s.u.) Schlimmstenfalls droht ein Bußgeld wegen Geruchsbelästigung. Zum Grillen auf dem Balkon sollten Vermieter klare Regelungen in der Hausordnung aufnehmen, Mieter sollten diese kennen und einhalten.
  • Mieter sind verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln, das Lagern von Müll oder Unrat auf dem Balkon ist also verboten.
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Grillen: Was ist auf dem Balkon erlaubt?

BBQ, Holzkohle, Elektrogrill: Was ist auf dem Balkon erlaubt? Maßgeblich ist, was im Mietvertrag oder in der Hausordnung steht. Ist das Grillen auf dem Balkon darin verboten oder eingeschränkt, müssen sich Mieter daran halten, sonst droht eine Abmahnung. Wenn Mieter sich trotz Abmahnung nicht an das Verbot halten, so darf ihnen fristlos gekündigt werden (LG Essen, Az 10 S 438/01).

Die Vorstellung, dass man mit dem nahezu qualmlosen Elektrogrill immer auf dem Balkon grillen darf, ist leider falsch. Trotz der Empfehlung einen Elektrogrill zu nutzen (LG Stuttgart Az 10 T 359/96), wird der Elektrogrill juristisch mit einem Holzkohlegrill gleichgesetzt. In seinem Urteil (Az 10 S 438/01) unterscheidet das Landgericht Essen nämlich nicht zwischen einem Elektrogrill und einem Holzkohlegrill.

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 Demnach ist grillen einfach nur grillen. Wenn im Mietvertrag ein Grillverbot aufgeführt ist, erstreckt sich das also auch auf Elektrogrills. Wenn aber nur die Verwendung von Holzkohle ausdrücklich verboten wird, kann man das Elektrogerät bei gegenseitiger Rücksichtnahme nutzen.

Lärm: Was ist auf dem Balkon erlaubt? 

An warmen Sommerabenden abends auf dem Balkon sitzen und bei einem Glas Wein mit Freunden unterhalten, am Wochenende zur Party auf der Terrasse einladen oder am Sonntagnachmittag den Kindergeburtstag auf dem Balkon feiern – das ist keineswegs selbstverständlich möglich.

Denn in Deutschland gilt die sogenannte Nachtruhe, an die sich ausnahmslos jeder halten muss. Sie verbietet Lärm nach 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen.

Die Nachtruhe ist im jeweiligen Landes-Immissionsschutzgesetz klar geregelt und meint, dass Betätigungen verboten sind, welche die Nachtruhe stören könnten. Das betrifft neben Gewerbelärm auch durch das menschliche Verhalten unmittelbar verursachte laute Geräusche, sogenannter verhaltensbedingter Lärm. Dazu gehören beispielsweise Gespräche, Gesang, Musik oder Lärm von Tieren. 

Die Nachtruhe gilt: 
– von 22.00 bis 6.00 Uhr an jedem Tag
– an Sonn- und Feiertagen durchgehend

Als Beispiel für die länderspezifischen Vorschriften hier die Berliner Regelungen zum Haus- und Nachbarschaftslärm. 

Tauben auf dem Balkon können im Extremfall zur Mietminderung berechtigen

Kein Mieter in einer Innenstadt kann erwarten, dass er auf seinem Balkon überhaupt nicht von Tauben belästigt wird. Diese Tiere lassen sich nicht vollständig vergrämen. Was allerdings ein Mieter in Augsburg erlebte, das ging weit über das übliche Maß hinaus.

Was ist auf dem Balkon erlaubt

Sein Balkon im fünften Stock eines Hochhauses wurde regelmäßig stark verkotet, weil sich die Tauben auf der Kante des darüber liegenden Flachdaches niederließen und dort ihre Geschäfte verrichteten.Auch ein Kunststoffrabe auf dem Geländer half nichts. Der Mann forderte daraufhin vom Eigentümer weitere Maßnahmen. 

Die Justiz unterstützte ihn dabei: Als Mieter habe er einen Anspruch auf Anbringung von „Taubenstacheln“ an der Dachkante oder auf eine ähnlich wirksame Abschreckung der Tiere. Geschehe das nicht, liege ein Mangel des Objekts vor, der zu einer Mietminderung führen könne. (AG Augsburg, Az 17 C 4796/15)

Wer bezahlt die Entfernung eines Wespennests?

Wenn sich Wespen an der Außenwand einer Immobilie ein Nest gebaut haben und dieses eine Gefährdung für die Umgebung darstellt, dann muss es umgehend von Fachleuten entfernt werden. Weil der Eigentümer nicht erreichbar war, rief der Mieter die Feuerwehr um Hilfe. Anschließend entwickelte sich ein Streit darüber, wer die Kosten für diesen Einsatz bezahlen müsse. Das Amtsgericht Würzburg (Az 13 C 2751/13) kam nach Prüfung des Falles zu dem Ergebnis, dass der Einsatz angesichts der speziellen Situation gerechtfertigt gewesen sei und vom Vermieter bezahlt werden müsse. 

Kosten für Gartenpflege auf Mieter umlegen geht nicht immer

Mieter können grundsätzlich an den Kosten der Gartenpflege beteiligt werden können. Aber wie sieht es aus, wenn besagte Grünfläche nicht nur den Hausbewohnern zur Verfügung steht, sondern auch zur Nutzung durch die Öffentlichkeit zugelassen ist? Die Mieter hatten kaum mehr Vorteile von dem Außenbereich als Fremde, für sie galten dieselben Regeln. Das Landgericht Berlin (Az 65 S 132/19) ging deswegen davon aus, dass diese Nebenkosten nicht umzulegen seien.

Lagerfeuer, Gülle, Beschimpfungen: Mieter kann fristlos gekündigt werden

Deftige Formulierungen gegenüber den Mitmietern und ein regelmäßiges vertragswidriges Verhalten können den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mieters berechtigen. Der Betroffene hatte unter anderem im Garten ein offenes Feuer entfacht, eine Sitzgruppe im Freien mit Gülle besprüht, seinen Nachbarn als „Kasper“ bezeichnet und sogar eine Körperverletzung begangen. Das reichte dem Amtsgericht Brandenburg (Az 31 C 181/18) als Begründung für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter. (red/LBS/arag)

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