Wenn Mieter Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt beziehen, werden sie häufig gebeten eine Mietbescheinigung vorlegen. Darin fragen die Behörden erstaunlich viele Informationen bei den Vermietern ab.
Wohngeld, ALG II, Sozialhilfe — Ämter fordern Mietbescheinigungen zu unterschiedlichen Zwecken. Doch ein einheitliches Formular gibt es nicht. Je nach Behörde und Zweck sehen die Formulare anders aus. Normalerweise legen Mieter ihrem Vermieter das Formular vor, das sie von der jeweiligen Behörde erhalten haben.
Anhand der ausgefüllten Mietbescheinigung prüfen Sachbearbeiter dann, ob oder in welcher Höhe Wohnkosten übernommen werden. Das kann der Fall sein beim Bürgergeld, bei Wohngeld oder Grundsicherung vom Sozialamt oder bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. In entsprechenden Fällen dient die Mietbescheinigung auch dafür, Mietschulden zu übernehmen.
Übersicht: Mietbescheinigung für das Jobcenter
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Wann braucht man eine Mietbescheinigung?
Die Mietbescheinigung wird vom Jobcenter oder Sozialamt benötigt, um die Übernahme von Wohnkosten zu prüfen, wie bei Bürgergeld oder Wohngeld. Sie enthält Angaben wie Miethöhe und Nebenkosten, die vom Vermieter bereitgestellt werden. Wichtig: Diese Bescheinigung ist nicht mit der Wohnungsgeberbestätigung zu verwechseln, die beim Einwohnermeldeamt benötigt wird, wenn sich Mieter ummelden. Die Wohnungsgeberbestätigung wurde 2015 mit dem Bundesmeldegesetz eingeführt.
Warum will das Jobcenter eine Mietbescheinigung?
Wer Bürgergeld, Wohngeld oder Sozialhilfe beantragt, muss die Höhe seiner Wohnkosten nachweisen. Viele Behörden legen dem Antrag ein Formular bei, das der Vermieter ausfüllen soll — die Mietbescheinigung.
Wichtig: Eine gesetzliche Pflicht des Vermieters, das Formular der Behörde auszufüllen, besteht gegenüber dem Mieter nicht — die Mitwirkungspflichten im Sozialrecht treffen den Antragsteller selbst (§ 60 SGB I). Verlangt die Behörde die Auskunft direkt vom Vermieter, besteht jedoch eine Auskunftspflicht:
- Gegenüber dem Jobcenter (Bürgergeld): § 60 Abs. 6 SGB II
- Gegenüber dem Sozialamt (Sozialhilfe): § 117 Abs. 5 SGB XII — bußgeldbewehrt
- Gegenüber der Wohngeldbehörde: § 23 Abs. 3 WoGG — bußgeldbewehrt
In der Praxis kommt es Vermietern zugute, das Formular zügig auszufüllen — denn so vermeiden sie Mietausfälle, wenn das Jobcenter Wohnkosten oder Mietschulden übernimmt.
§ 60 Abs. 1 SGB I — Angabe von Tatsachen (Auszug)
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Auskunft erteilt worden ist, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Quelle: gesetze-im-internet.de
§ 20 SGB X — Untersuchungsgrundsatz (Auszug)
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Quelle: gesetze-im-internet.de
Was wollen die Ämter wissen?
Die Fragen hängen davon ab, wofür die Mietbescheinigung dienen soll. Häufig wollen die Behörden wissen:
- Handelt es sich bei dem Mieter um einen Haupt- oder Untermieter?
- Wie hoch sind Miete und Nebenkosten?
- Seit wann besteht das Mietverhältnis?
- Wie groß ist die Wohnung?
- Wie wird die Wohnung beheizt?
- Wann wurde das Wohnhaus gebaut?
- Wie hoch ist die Mietkaution?
- Bestehen Mietschulden und wenn ja, wie hoch sind sie?
Wer füllt die Mietbescheinigung aus?
Das kommt auf das jeweilige Jobcenter an. Aber in den allermeisten Fällen bekommt der Leistungsempfänger mitgeteilt, dass er eine Mietbescheinigung vorlegen muss, die vom Vermieter ausgefüllt ist. Vermieter müssen dabei nur die Informationen angeben, die das jeweilige Formular abfragt. Das macht natürlich Arbeit – kommt ihnen aber letztendlich zugute, wenn beispielsweise das Jobcenter angefallene Mietschulden übernimmt.
Mietbescheinigung Jobcenter Vorlage
Das ist ein Muster Beispiel für eine Mietbescheinigung vom Jobcenter. Mithilfe des Links unter der Abbildung können Sie die Mustervorlage sofort und kostenlos herunterladen.
Vorlage Mietbescheinigung Jobcenter zum Download:
Was ist der Unterschied zwischen Mietbescheinigung und Vermieterbescheinigung?
Nicht zu verwechseln ist die Mietbescheinigung für das Jobcenter mit der so genannten Vermieterbescheinigung oder Wohnungsgeberbestätigung. Diese müssen Mieter immer dann vorlegen, wenn sie sich bei den zuständigen Meldeämtern an ihrer neuen Adresse anmelden. Vermieter sind verpflichtet, Mietern die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.
Für die Wohnungsgeberbestätigung gibt es keine amtlichen Formulare. SmartMiete stellt Vermietern eine aktuelle Wohnungsgeberbestätigung als PDF-Vorlage zur Verfügung. Ohne Anmeldung steht sie zum sofortigen Download bereit.
Zusammenfassung
Erstens: Wenn Mieter dem Vermieter das Formular Mietbescheinigung vom Jobcenter zusenden, brauchen sie dessen Hilfe. Denn Ämter wollen die Informationen meistens direkt vom Vermieter bekommen, nicht vom Mieter.
Zweitens: Vermieter helfen sich selbst, wenn sie das Formular für die Mietbescheinigung zügig ausfüllen und danach an den Mieter zurücksenden. So vermeiden sie Mietausfälle. Und eine Kündigung wegen Mietrückstand ist schlimmstenfalls deutlich aufwendiger.
Mehr im Internet: Informationen zu Wohnen und Miete bei der Bundesagentur für Arbeit
Quelle
- § 60 SGB I — Mitwirkungspflicht: Antragsteller müssen leistungserhebliche Tatsachen angeben und Beweismittel vorlegen
- § 65 SGB I — Grenzen der Mitwirkungspflicht
- § 20 SGB X — Untersuchungsgrundsatz: Behörde ermittelt von Amts wegen
- § 60 Abs. 6 SGB II — Auskunftspflicht des Vermieters gegenüber dem Jobcenter
- § 117 Abs. 5 SGB XII — Auskunftspflicht des Vermieters gegenüber dem Sozialamt (bußgeldbewehrt)
- § 23 Abs. 3 WoGG — Auskunftspflicht des Vermieters gegenüber der Wohngeldbehörde (bußgeldbewehrt)
- Bundesagentur für Arbeit — Fachliche Weisungen §§ 60–67 SGB I
Rechtsstand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.