Es ist Winter, draußen klirrend kalt, und drinnen lässt die Heizung auf sich warten? Oder hat sich gar Schimmel als ungebetener Gast an der Wand breitgemacht? Solche winterlichen Wohnungsmängel sind nicht nur unangenehm, sondern können auch zur Mietminderung berechtigen. Doch wann genau ist eine Kürzung der Miete gerechtfertigt, und wie geht man dabei vor? Hier erfährst du, wann ein Mangel auch ein Grund zur Mietkürzung wird und was es dabei zu beachten gilt.
Häufige Mängel im Winter
Typische Mängel, die im Winter auftreten, betreffen vor allem die Heizungsanlage, die Dämmung, Fenster, Türen und die Wasserversorgung. Dazu gehören:
- Heizungsausfall: Fällt die Heizung aus, kann das für Mieter bei eisigen Außentemperaturen unerträglich sein.
- Undichte Fenster und Türen: Dringt kalte Luft durch Fenster oder Türen, kann das die Heizkosten erhöhen und den Wohnkomfort verringern.
- Schimmelbildung: Durch kalte Außenwände und feuchte Innenräume kann sich Schimmel schnell bilden, wenn nicht ausreichend gelüftet und geheizt wird.
- Wasserschäden: Gefrorene Wasserleitungen und undichte Dächer können im Winter schnell zu größeren Schäden führen.
Mietmängel: Welche Schritte Mieter unternehmen können
Mieter haben das Recht, in einer „mangelfreien“ Wohnung zu leben. Das bedeutet, dass der Vermieter für eine funktionierende Heizung und eine angemessene Dämmung sorgen muss. Treten jedoch Mängel auf, ist es wichtig, dass Mieter bestimmte Schritte beachten:
- Mängelanzeige: Mieter müssen dem Vermieter entstandene Mängel unverzüglich melden, um ihm die Möglichkeit zu geben, diese zu beheben. Für die Anzeige ist eine schriftliche Mängelmeldung empfehlenswert.
- Angemessene Frist: Der Vermieter sollte eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung erhalten, die jedoch je nach Dringlichkeit variieren kann. Bei einem Heizungsausfall im Winter sind wenige Tage angemessen.
- Mietminderung und rückwirkende Geltendmachung: Sollte der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist nicht handeln, können Mieter gegebenenfalls eine Mietminderung vornehmen. Hierbei ist auch eine rückwirkende Mietminderung möglich, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel aufgetreten ist. Fällt etwa die Heizung an einem Samstag aus und der Vermieter ist erst am Montag erreichbar, kann die Mietminderung rückwirkend ab Samstag geltend gemacht werden. Meldet der Mieter den Mangel allerdings nicht rechtzeitig, sondern erst nach längerer Zeit, könnte das Recht auf Mietminderung für den bereits vergangenen Zeitraum verfallen.
Vermieter müssen mangelfreien Wohnraum sicherstellen
Vermieter sind dazu verpflichtet, die Immobilie in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Das betrifft im Winter besonders die Heizungsanlage, Fenster- und Türdichtungen sowie das Dach.
- Funktionsfähige Heizung: Die Heizung muss so eingestellt sein, dass sie während der Wintermonate ausreichend Wärme liefert. Ein Ausfall sollte schnellstmöglich behoben werden, da sonst eine Mietminderung drohen kann.
- Wärmedämmung und Energieeffizienz: Vermieter sollten darauf achten, dass die Wohnung über eine ausreichende Dämmung verfügt. Dadurch werden nicht nur die Heizkosten gesenkt, sondern auch die Gefahr der Schimmelbildung reduziert.
- Pflicht zur Verkehrssicherung: Vermieter müssen nicht nur im Innenraum, sondern auch außerhalb des Gebäudes für Sicherheit sorgen. Dazu gehört beispielsweise das Streuen von Gehwegen bei Glätte. In vielen Fällen wird diese Aufgabe an den Mieter delegiert – die Regelung sollte jedoch klar im Mietvertrag festgelegt sein.
Was tun bei Schimmel?
Schimmel in der Wohnung ist ein häufiges Problem im Winter. Feuchtigkeit und unzureichendes Heizen oder Lüften begünstigen die Bildung von Schimmelpilzen, die gesundheitsschädlich sein können. Die Ursachen für Schimmel sind oft komplex und nicht immer eindeutig dem Mieter oder Vermieter zuzuschreiben.
- Prävention: Mieter sollten regelmäßig lüften (Stoßlüften statt Dauerlüften) und gleichmäßig heizen. Vermieter wiederum können die Wohnung baulich verbessern, etwa durch moderne Fenster und eine angemessene Dämmung.
- Dokumentation und Information: Sobald Schimmel auftritt, sollten Mieter diesen dokumentieren und den Vermieter informieren. Im Falle eines länger bestehenden Problems können rechtliche Schritte nötig werden, um die Ursache zu klären und die Sanierung voranzutreiben.
Mietminderung bei Kälte und anderen Mängeln
Ein wichtiger Aspekt für Mieter ist das Recht auf Mietminderung bei erheblichen Mängeln. Dies gilt vor allem dann, wenn die Heizung ausfällt oder andere massive Einschränkungen bestehen. Doch Vorsicht: Die Höhe der Mietminderung sollte gut überlegt und am besten mit rechtlicher Unterstützung bestimmt werden, um Missverständnisse und Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden.
Eine Mietminderung kann in folgenden Fällen in Betracht kommen:
- Heizungsausfall: Wenn die Heizung länger als einen Tag im Winter ausfällt und die Raumtemperaturen unter 18 Grad Celsius fallen, kann dies einen erheblichen Mangel darstellen.
- Durchzug durch Fenster und Türen: Dringt kalte Luft ungehindert in die Wohnung ein, kann dies ebenfalls als Mangel gewertet werden, der eine Mietminderung rechtfertigen könnte.
- Länger andauernder Schimmel: Wird der Schimmel nicht beseitigt, kann auch dies eine Minderung des Mietpreises rechtfertigen.
Zu beachten ist hier auch die Möglichkeit der rückwirkenden Mietminderung. Diese ist bis zum Zeitpunkt möglich, an dem der Mangel erstmals aufgetreten ist – vorausgesetzt, der Mieter hat diesen unverzüglich gemeldet. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, könnte der Anspruch auf Minderung für den Zeitraum zwischen Mangelentstehung und Meldung entfallen.
Fazit
Der Winter ist eine anspruchsvolle Zeit für Mietverhältnisse, und sowohl Mieter als auch Vermieter sollten ihren Pflichten nachkommen, um Mängel und Missverständnisse zu vermeiden. Eine frühzeitige Kommunikation und klare Regelungen im Mietvertrag sind der Schlüssel zu einem reibungslosen Ablauf. Sind dennoch Mängel vorhanden, ist eine zügige, kooperative Lösung im Interesse beider Parteien die beste Grundlage für ein angenehmes und gut funktionierendes Mietverhältnis – nicht nur im Winter, sondern das ganze Jahr über.
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