Der Fall: Jobcenter fordert Betriebskosten direkt beim Vermieter an
Ein Jobcenter forderte von einer Wohnungsgenossenschaft die vollständigen Betriebskostenabrechnungen ihrer Mieter — weil zwei Bürgergeld-Empfänger die Unterlagen nicht selbst weitergeleitet hatten. Die Genossenschaft weigerte sich und klagte. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gab ihr Recht (Urteil vom 19.03.2025, Az. L 2 AS 511/21).
Das Gericht entschied: Der Vermieter ist zwar grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet — aber diese Pflicht umfasst nicht die Vorlage vollständiger Abrechnungen inklusive aller Anlagen. Insbesondere dürfen keine Unterlagen herausverlangt werden, die das Verbrauchsverhalten der Mieter oder die Anzahl der Bewohner offenbaren.
Wichtig — neues Recht ab 01. Juli 2026
Durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz wurde die Auskunftspflicht von Vermietern gegenüber dem Jobcenter deutlich erweitert. Seither sind Vermieter verpflichtet, auf Verlangen des Jobcenters konkrete Angaben zu machen und Belege vorzulegen — auch ohne Zustimmung des Mieters. Was Vermieter ab Juli 2026 auf Verlangen mitteilen müssen:
- Höhe des Entgelts (Kaltmiete, Untermiete oder sonstiges Nutzungsentgelt)
- Dauer des Miet- oder Nutzungsverhältnisses
- Anzahl der Nutzenden der Unterkunft
- Abrechnungsmodalitäten für Nebenkosten, Betriebskosten und Heizkosten
- Entsprechende Belege auf Verlangen
Die Grenzen aus dem LSG-Urteil bleiben aber weiterhin relevant: Informationen über das Verbrauchsverhalten einzelner Mieter, Daten anderer Mietparteien im Haus oder Unterlagen ohne direkten Bezug zu den Unterkunftskosten des Leistungsbeziehers darf das Jobcenter weiterhin nicht verlangen.
Was das Jobcenter beim Vermieter verlangen darf — ab Juli 2026
Das Jobcenter hat nach dem SGB II das Recht, bei Vermietern Auskünfte einzuholen. Durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz (ab 01.07.2026) wurden diese Rechte erheblich ausgeweitet — Vermieter müssen nun auch Belege vorlegen, nicht mehr nur mündlich Auskunft geben.
Was das Jobcenter ab Juli 2026 verlangen darf
- Bestätigung und Belege zur aktuellen Miethöhe (Kaltmiete)
- Angaben und Belege zur Wohnungsgröße und Dauer des Mietverhältnisses
- Anzahl der Nutzenden der Unterkunft
- Abrechnungsmodalitäten für Nebenkosten und Heizkosten
- Ausfüllen amtlicher Formulare der Bundesagentur für Arbeit
Was das Jobcenter weiterhin nicht verlangen darf
- Vollständige Betriebskostenabrechnungen mit Verbrauchsdaten einzelner Mieter
- Informationen über andere Mietparteien im Haus
- Unterlagen ohne direkten Bezug zu den Unterkunftskosten des Leistungsbeziehers
- Angaben zum Verbrauchsverhalten (Heizung, Wasser) einzelner Mieter
Datenschutz: Sozialdaten gehören beim Mieter erhoben
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) weist seit Jahren darauf hin: Sozialdaten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben — also beim Bürgergeld-Empfänger selbst, nicht beim Vermieter.
Wenn das Jobcenter beim Vermieter anfragt, erfährt der Vermieter automatisch dass sein Mieter Bürgergeld bezieht — das ist datenschutzrechtlich problematisch. Das Amt sollte daher zuerst den Mieter auffordern, die Unterlagen selbst einzureichen, bevor es sich direkt an den Vermieter wendet.
Mietobergrenzen beim Bürgergeld: Was Vermieter wissen müssen
Das Jobcenter übernimmt die Wohnkosten von Bürgergeld-Empfängern nur bis zu einer bestimmten Angemessenheitsgrenze. Diese wird von den Kommunen festgelegt und muss spätestens alle zwei Jahre überprüft werden. Die Grenzen variieren je nach Region und Haushaltsgröße stark.
Was passiert wenn die Miete zu hoch ist: Das Jobcenter leitet ein Kostensenkungsverfahren ein. Der Mieter hat dann sechs Monate Zeit, seine Wohnkosten zu reduzieren — durch Umzug, Untervermietung oder Neuverhandlung der Miete. Gelingt das nicht, muss er die Differenz selbst tragen. Das Jobcenter zahlt dann nur noch den angemessenen Anteil.
Für Vermieter bedeutet das: Liegt die Miete über der lokalen Angemessenheitsgrenze, ist das Mietverhältnis mittelfristig gefährdet — der Mieter gerät unter Druck zur Kündigung.
BGH: Rückerstattungsansprüche gehen auf das Jobcenter über
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wenn das Jobcenter zu viel Miete an einen Vermieter gezahlt hat, gehen Rückforderungsansprüche auf das Jobcenter über — nicht auf den Mieter. Das Jobcenter kann also zu viel gezahlte Beträge direkt vom Vermieter zurückfordern, wenn sich später herausstellt dass die Miete unangemessen hoch war.
Praktische Konsequenz für Vermieter: Bei Direktzahlungen des Jobcenters sollte sorgfältig geprüft werden ob die Miethöhe den lokalen Angemessenheitsgrenzen entspricht — sonst drohen spätere Rückforderungen.
Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter
Das Jobcenter kann die Miete direkt an den Vermieter zahlen — etwa wenn nicht sicher ist, dass der Bürgergeld-Empfänger das Geld tatsächlich für die Miete verwendet. Das gibt dem Vermieter mehr Sicherheit bei der Mietzahlung.
Wichtig: Die Direktzahlung begründet keinen eigenen Anspruch des Vermieters gegen das Jobcenter. Vertragspartner bleibt weiterhin der Mieter. Stellt das Jobcenter die Zahlungen ein, muss der Vermieter seinen Anspruch gegen den Mieter geltend machen — nicht gegen das Amt.
Was Vermieter bei Bürgergeld-Mietern beachten sollten
- Auskunftsanfragen des Jobcenters prüfen: Nicht jede Anfrage muss vollständig beantwortet werden. Bei Zweifeln am Umfang der Auskunftspflicht ist anwaltlicher Rat sinnvoll.
- Miethöhe im Blick behalten: Liegt die Miete deutlich über der lokalen Angemessenheitsgrenze, sollte man sich auf ein Kostensenkungsverfahren vorbereiten.
- Bei Direktzahlung Änderungen im Blick haben: Ändert sich der Leistungsbescheid des Mieters, kann das Jobcenter die Direktzahlung einstellen. Dann muss der Vermieter wieder direkt mit dem Mieter abrechnen.
- Mietvertrag sorgfältig dokumentieren: Im Streit mit dem Jobcenter über Mietangemessenheit ist eine lückenlose Dokumentation — Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Schriftverkehr — entscheidend.
Zusammenfassung
- Jobcenter darf beim Vermieter begrenzte Auskünfte einholen — aber keine vollständigen Betriebskostenabrechnungen (LSG Sachsen-Anhalt)
- Sozialdaten sollen grundsätzlich beim Bürgergeld-Empfänger selbst erhoben werden (BfDI)
- Miete über der Angemessenheitsgrenze: Kostensenkungsverfahren mit 6-Monats-Frist für den Mieter
- Rückforderungsansprüche bei zu hoher Miete können auf das Jobcenter übergehen (BGH)
- Direktzahlung gibt mehr Sicherheit, begründet aber keinen eigenen Anspruch gegen das Jobcenter