Urteil: Airbnb muss Daten privater Vermieter herausgeben

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Der Berliner Senat geht stärker gegen mögliche Zweckentfremdung vor – und Airbnb muss ihm dabei helfen.

Wenn Behörden den Verdacht haben, dass ein Vermieter gegen das Zweckentfremdungsverbot verstößt, müssen Vermietungsplattformen helfen, den Vermieter zu identifizieren. Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 23. Juni 2021 entschieden, dass Ferienwohnungsportale wie Airbnb den Wohnungsämtern auf Anordnung mitteilen müssen, wer eine Ferienwohnung anbietet. Ebenso muss mitgeteilt werden, um welche Wohnung genau es sich handelt, falls dies nicht aus dem Angebot auf der Internet-Plattform hervorgeht.

Verdacht auf Verstöße gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften

Hintergrund ist eine Klage des Unternehmens Airbnb, das sich geweigert hatte, dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg die Daten zahlreicher Vermieter von Ferienwohnungen mitzuteilen, die mit falscher oder fehlender Registriernummer auf dem Portal angeboten worden waren. Das Bezirksamt hatte sein Verlangen mit dem Verdacht auf Verstöße gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften begründet. Die Anzeigen auf der Vermietungsplattform hätten keine oder falsche Registriernummern enthalten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter seien nicht zu erkennen gewesen.

Airbnb hielt die Forderung des Bezirksamts für verfassungswidrig und hatte sich auf irische Datenschutzbestimmungen Irlands berufen, dem europäischen Sitz des US-Unternehmens. Das hat das Verwaltungsgericht anders entschieden. Nun ist Airbnb dazu verpflichtet, Name, Anschrift und genaue Lage der angebotenen Ferienwohnung dem Bezirksamt auf Verlangen mitzuteilen.

Vermieten als Ferienwohnung begrenzt und nur mit Genehmigung

Bei der Klage wurde das Bezirksamt vom Berliner Senat unterstützt. Er strebt eine Novellierung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes an, über die das Abgeordnetenhaus noch in dieser Legislaturperiode entscheiden will. Aktuell kann eine Berliner Nebenwohnung an höchstens 90 Tagen im Jahr als Ferienwohnung vermietet werden.

Das Anbieten und Bewerben muss durch das zuständige Bezirksamt vorabgenehmigt werden. Mit der Genehmigung wird eine Registriernummer vergeben, die seit dem 1. August 2018 beim Anbieten der Wohnung immer öffentlich sichtbar angegeben werden muss, insbesondere auf Internetportalen. (red.)

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