Ist auf dem Grundstück eine Baumfällung erforderlich, können Vermieter die Kosten über die Betriebskosten auf Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil abschließend entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat ein grundsätzliches Urteil zur Umlagefähigkeit von Kosten zur Gartenpflege gefällt. Demnach ist es Vermietern möglich, die Kosten für das Fällen eines morschen Baumes über die Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
Bislang war strittig, ob derartige Kosten zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen. Fraglich – und immer wieder Grund für Klagen – war, ob das Fällen eines absterbenden Baumes zur Vermieter-Verkehrssicherungspflicht gehört oder der Beseitigung eines Mangels an der Mietsache gleichkommt und deshalb von ihm allein bezahlt werden muss. Das hat der BGH mit dem vorliegenden Urteil nun abschließend geklärt: Derartige Kosten sind über die Betriebskostenabrechnung umlagefähig. Mieter müssen also dafür bezahlen, wenn es notwendig ist, auf dem Grundstück einen Baum zu fällen.
BGH-Urteil in voller Länge: Az. VIII ZR 107/20
Vermieter legte Baumfällung-Kosten auf Betriebskosten um
Geklagt hatte eine Mieterin in Niedersachsen. Ihre Vermieterin, eine Wohnungsgenossenschaft, hatte 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil sie morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten der Baumfällung in Höhe von insgesamt 2.494,24 Euro legte die Genossenschaft im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter um. Auf die Mieterin entfiel ein Betrag in Höhe von 415,29 Euro. Sie bezahlte unter Vorbehalt und klagte anschließend auf Rückzahlung.
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Baumfällung als Kosten für Gartenpflege
Das war nun in letzter Instanz erfolglos, der BHG entschied gegen die Klägerin. Im Urteil heißt es, dass derartige Kosten zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung aufgeführt seien. „Die Auslegung von § 2 Nr. 10 BetrKV ergebe jedoch, dass die dort genannte „Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen“ auch das Fällen eines Baums umfasse.“ Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Fällung des Baumes nicht aufgrund gestalterischer Erwägungen erfolgt sei, sondern wegen seiner Morschheit und fehlenden Standsicherheit. Der Grund für die Fällung sei somit in der Anlage eines Gartens naturgemäß angelegt.
Dem Karlsruher Urteil zufolge kann hier zudem von laufenden Kosten gesprochen werden – auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. Denn der Gartenpflege seien „längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent“. Die Beseitigung eines Baumes stelle für den Mieter kein völlig unerwartetes Ereignis dar.
Instandsetzungskosten im Rahmen von Gartenpflege sind umlegbar
Hinzu komme laut dem BGH-Urteil auch noch, dass gemäß § 2 Nr. 10 BetrKV in Bezug auf die Gartenpflege ausnahmsweise auch Instandsetzungskosten ansetzbar seien. Nämlich diejenigen von Neubepflanzungen, wenn Pflanzen, Sträucher und Bäume durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängig geworden seien. Dasselbe gelte daher für das Fällen und den Abtransport kranker oder morscher Bäume einschließlich der Anpflanzung junger Bäume. (red./BGH)
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