Informationen, Links und Tipps zur Winterdienst-Pflicht für Eigentümer und Vermieter.
Mit dem Winter kommen Schnee und Eis – und damit zusätzliche Pflichten für Vermieter. Denn Winterdienst ist zuerst Vermietersache. Das bestimmt die Verkehrssicherungspflicht. Dieser Beitrag erklärt, was Vermieter über die Winterdienstpflicht wissen müssen.
Übersicht: Winterdienst Vermieter -Pflichten
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Räumpflicht für Wege auf dem Grundstück
Bei Schneefall und Glätte sind Vermieter sind dazu verpflichtet, alle Fußwege auf ihrem Grundstück von Schnee zu räumen und abstumpfendes Streugut zu streuen. Kommen Vermieter dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nach und eine Person kommt zu Schaden, können sie auf Schadenersatz verklagt werden. Und das kann teuer werden. Denn Geschädigte können Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend machen.
Räumpflicht für öffentliche Wege am Grundstück
Für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen und Straßen, also außerhalb von privaten Grundstücken, ist gemäß der Verkehrssicherungspflicht die Gemeinde oder Stadt zuständig. Aber viele Städte und Gemeinden haben diese Pflichten auf die Anlieger übertragen. In diesem Fall müssen Vermieter oder Eigentümer auch die Bürgersteige entlang ihres Grundstücks räumen und streuen.
Winterdienst-Vorschriften der Gemeinde finden
Welche Vorschriften für den Winterdienst gelten in Ihrer Gemeinde, Ihrer Stadt? Müssen Sie oder die Stadt den öffentlichen Fußweg entlang des Grundstücks räumen? Diese Informationen finden Sie in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Kommune. Um sie einzusehen, nutzen Sie am besten eine Suchmaschine im Internet. Bringt das keine befriedigenden Ergebnisse, können Sie auch beim zuständigen Bau- oder Ordnungsamt anrufen und nachfragen.
Internetsuche: Geben Sie in das Suchfeld ein: Straßenreinigungssatzung Name der Stadt oder Winterdienst Name der Stadt. Beispiele: Winterdienst in Berlin, Winterdienst in Hamburg, Straßenreinigungssatzung in Stuttgart
Winterdienst Uhrzeiten, Umfang, Streumittel
Durch die regional unterschiedlichen Regelungen zum Winterdienst gibt es keine bundesweit einheitlichen Vorschriften, wie genau, zu welchen Uhrzeiten und wie oft man Schnee räumen und streuen muss. Generell gilt: Der Zugang zum Haus und der an das Grundstück angrenzende öffentliche Gehweg müssen bei Schnee und Eisglätte gefahrlos begehbar sein. Zahlreiche Gerichtsurteile zur Verkehrssicherungspflicht definieren folgende allgemeine Regelungen:
Wie breit muss der von Schnee geräumte und gestreute Weg sein?
Gibt die örtliche Satzung keine genauen Angaben vor, gilt, dass zwei Fußgänger auf dem Weg aneinander vorbei gehen können müssen. Das sind also 100 bis 120 cm Breite. Geräumt werden müssen auf dem Privatgrundstück der Zugang zur Haustür, Wege im Hof zu Seitenflügel und Hinterhaus sowie Wege zu Mülltonnen und Parkplätzen. Ist der Hauptweg geräumt und passierbar, ist es nicht erforderlich, Trampelpfade oder Abkürzungen ebenfalls von Schnee und Glätte zu befreien. Treppen müssen in voller Breite von Schnee geräumt sein.
Wie oft muss im Winter Schnee geräumt werden?
Wege sollen den ganzen Tag über gefahrlos passierbar, Eisglätte möglichst unverzüglich abgestreut sein. Das kann bei heftigem Winterwetter mit viel Schnee und Glatteis einigen Einsatz erfordern. Schneit es über eine längere Zeit oder sehr stark, reicht es nicht dann aus, nur einmal morgens und abends Schnee zu räumen und zu streuen. Trotzdem muss man bei stundenlangem Schneefall nicht permanent mit dem Schneeschieber hantieren. In diesem Fall muss erst geräumt werden, wenn der Schneefall nachweislich aufgehört hat.
Uhrzeiten: Wann muss Schnee geräumt werden?
Zuerst sollte man prüfen, ob die regionalen Vorschriften zum Winterdienst genaue Vorgaben dazu machen, in welcher Zeitspanne Wege vom Schnee geräumt sein sollen. Ist dazu nichts festgelegt gilt:
- Werktags soll zwischen 07.00 und 21.00 Uhr geräumt und gestreut sein.
- Sonntags und an Feiertagen darf es etwas später sein, also ab 08.30 Uhr – 09.00 Uhr.
Welche Streumittel sind beim Winterdienst erlaubt?
Die kommunalen Straßenreinigungssatzungen geben vor, welche Streumittel man verwenden darf. Meist sind es Split oder Granulat, die durch das Streuen eine abstumpfende Wirkung erzielen. Holzspäne dagegen sind kontraproduktiv! 2014 stellte der Sachverständige in einem Gerichtsverfahren dazu fest, dass Hobelspäne sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und dann im gefrorenen Zustand den Rutscheffekt noch verstärken. Tausalz und salzhaltige Mittel dürfen gar nicht verwendet werden.
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Schnee räumen auf Parkplätzen
Ist auf dem Privatgrundstück ein Parkplatz vorhanden, muss auch er in den Winterdienst einbezogen werden. Dazu zählt auf jeden Fall der Weg zum Parkplatz. Auf dem Parkplatz selbst soll für einen gefahrlosen Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen gesorgt sein.
Schutz vor Dachlawinen
Zu der Verkehrspflicht von Eigentümern und Vermietern gehört auch das Anbringen von Schutzgittern am Dach. Sie fangen im Winter und bei Tauwetter Dachlawinen ab, so dass die Schneemassen beim Abgang möglichst niemanden verletzen. Ist das aufgrund baulicher Umstände nicht gegeben, sollten Warnschilder Passanten und Bewohner auf die mögliche Gefahr hinweisen.
Winterdienst auf Dienstleister oder Mieter übertragen
Vermieter können Mieter oder Dienstleister mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragen. So kann der Winterdienst auf Mieter übertragen werden mithilfe entsprechender Klauseln im Mietvertrag. Wie das funktioniert lesen Sie hier:
Winterdienst im Mietvertrag auf Mieter übertragen
Mit den richtigen Klauseln im Mietvertrag übertragen Vermieter den Winterdienst wirksam auf Mieter. Regelungen und rechtssichere Beispiele für die Klausel im Mietvertrag.
Vor der Übertragung auf Mieter oder Räumdienste sollten Vermieter die entsprechenden Passagen in der Straßenreinigungssatzung lesen. Denn in manchen Städten und Kommunen bedeutet das nicht, dass sie damit auch die Verantwortung für die Anliegerpflichten (also ggf. das Räumen öffentlicher Wege) abgeben. Vermieter müssen dort die ordentliche Durchführung des Winterdienstes kontrollieren. Die Kosten für den Service können als Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werden, wenn das entsprechend im Mietvertrag geregelt ist.
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