So setzen Vermieter und Mieter Unwetterschäden von der Steuer ab

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Richtet ein Unwetter Schäden an einer Immobilie oder dem Mobiliar an, kommen in der Regel Versicherungen dafür auf. Zahlen diese nicht, können Vermieter und Mieter Kosten für Unwetterschäden von der Steuer absetzen. Experten erklären, wie es geht. 

Ob Sturm im Winter, Hagel im Frühling, oder Starkregen im Sommer – extreme Wetterlagen verursachen gravierende Schäden. Abgedeckte Dächer, demolierte Fenster, geflutete Keller, Wasserschäden in der Wohnung – all das muss hinterher repariert werden und kostet viel Geld.

Vermieter einer Immobilie und Mieter einer Wohnung tragen bei der Behebung von Unwetterschäden unterschiedlich Verantwortung. Beide nehmen dafür ihre jeweiligen Versicherungen in Anspruch. Vermieter machen kleinere Unwetterschäden an der Immobilie bei der Wohngebäudeversicherung geltend, größere Schäden durch Naturgewalten deckt eine Elementarschadenversicherung ab. Mieter melden Schäden an Einrichtungsgegenständen der Hausratversicherung.

Doch was tun, wenn keine Versicherung zahlt? Unter bestimmten Voraussetzungen können Vermieter und Mieter die Ausgaben zur Beseitigung der Schäden von der Steuer abzusetzen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. gibt dazu folgende Tipps.

Übersicht: Unwetterschäden von der Steuer absetzen

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So setzen Vermieter Unwetterschäden von der Steuer ab

Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen

Vermieter einer Immobilie können unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen. Ein Vermieter gibt in seiner Steuererklärung seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. An dieser Stelle kann er auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen.

Reparaturkosten als Sonderabschreibungen vornehmen

Vermieter können zudem versuchen, Reparaturkosten als Sonderabschreibungen vorzunehmen. Für Wiederherstellungskosten können unter Umständen Sonderabschreibungen infrage kommen, wobei die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten und am besten von einem Einkommensteuerexperten zu prüfen sind.

Katastrophenerlass in Bayern NRW und Rheinland-Pfalz

In Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gilt ein sogenannter Katastrophenerlass der Finanzministerien (Stand: Juli 2022). Geschädigte der Ahr-Flut beispielsweise können dadurch große Teile ihrer Reparaturkosten, die auf das Unwetter zurückgehen, als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung angeben. Das betrifft nur Kosten, die nicht von einer Versicherung erstattet wurden.

Selbstnutzer und Mieter: Unwetterschäden von der Steuer absetzen

Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Katastrophenerlass) als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt.

Außergewöhnliche Belastungen- das wird anerkannt

  • Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Zum Beispiel zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. 
  • Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind. 

Nicht anerkannt werden:

  • Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches gelten als nicht existenziell notwendig und werden deshalb nicht berücksichtigt.
  • Sogenannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Briefmarken- bzw. Münzsammlung zählen ebenso nicht dazu.

Zeitwert, Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, der jeweils angesetzt werden kann, orientiert sich immer am sogenannten Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände. Wichtig ist also, was die irreparabel beschädigten Objekte zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung noch wert waren. Der Neuwert jener Sachen, die die Betroffenen nach dem Unglück kaufen, ist nicht maßgeblich. In die Steuererklärung eintragen lässt sich ausschließlich der Wiederbeschaffungswert für ein Objekt, das dem kaputtgegangenen Gegenstand in den Kategorien Alter, Art, Wert und Güte gleicht. 

Bedingungen für Gültigkeit als "außergewöhnliche Belastung"

Wer solche unwetterbedingten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, muss folgende Bedingungen beachten:

  • Der Schaden muss sich auf ein sogenanntes unabwendbares Ereignis – Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm – zurückführen lassen. Er darf nicht durch eigenes Verschulden bzw. durch einen Dritten verursacht worden sein. 
  • Betroffene müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben: Einen Abzug der Kosten zur Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung lässt der BFH nur zu, wenn es keine Möglichkeit gab, eine „allgemein zugängliche und übliche Versicherung“ schließen. Dazu zählen beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung – nicht aber eine sogenannte Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch.
  • Hat das Unwetter-Opfer von einer Versicherung eine Erstattung bzw. andere finanzielle Hilfen erhalten, sind die Schadenskosten um diese Beträge zu kürzen.
  • Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt stattfinden. Konkret: Das Finanzamt akzeptiert Erwerbungen und Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis.
  • Das Finanzamt kann die Vorlage von Rechnungen und anderen geeigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten und deren ordnungsgemäße Begleichung zu belegen. 

Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst einmal für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell an der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderanzahl orientiert. Erst Kosten, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus. Neben den unwetterbedingten Kosten fallen zum Beispiel auch Krankheits- oder Kurkosten in die Kategorie der außergewöhnlichen Belastungen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein.

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