Nicht ausgezogen: Untermieter muss Vermieter für ganze Wohnung entschädigen

Der Hauptmieter starb, doch sein Untermieter wollte trotz Räumungsklage nicht ausziehen. Das wurde am Ende teuer für ihn.

Wenn ein Untermieter nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses nicht auszieht, kann das teuer werden. Wird er zur Räumung verurteilt, muss er dem Eigentümer unter Umständen eine Nutzungsentschädigung für die entgangenen Mieteinnahmen der gesamten Wohnung zahlen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Az V ZR 26/20).

Hauptmieter starb, Untermieter zog nicht aus

Der Fall: Der Hauptmieter einer 106,55 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin hatte eine sieben Quadratmeter große Kammer dieser Wohnung an einen Untermieter vermietet. Als der Hauptmieter starb, blieb der Untermieter in der Wohnung und wollte nicht ausziehen, obwohl das Hauptmietverhältnis und das Verhältnis der Untervermietung mit dem Tod endeten.

Der Untermieter wurde zuerst zur Herausgabe der Wohnung aufgefordert. Danach folgte eine Verurteilung zur Räumung mit Fristsetzung und schließlich eine Zwangsräumung. Anschließend forderte die Eigentümerin der Wohnung eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung und nicht nur für das kleine Zimmer des Untermieters. 

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Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg und das Landgericht Berlin hatten der Eigentümerin bereits Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil in letzter Instanz. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei berechtigt.

Eigentümerin konnte Wohnung nicht  neu vermieten

Die Begründung: Der Untermieter habe nach Ende des mit dem Hauptmieter bestehenden Mietverhältnisses kein Recht zum Besitz gehabt. Hiervon habe er durch ein Schreiben gewusst. Durch den Ablauf der darin gesetzten Frist sei er mit der Herausgabe in Verzug geraten. Es sei irrelevant, dass er selbst nur einen sehr kleinen Teil der Wohnung in seinem Besitz hatte. Durch die Weigerung der Herausgabe habe die Eigentümerin die Wohnung nicht neu vermieten können.

Wörtlich heißt es dazu im Urteil: „Gibt ein unmittelbarer Besitzer eines Raums einer Wohnung diesen nicht heraus und ist es dem Eigentümer nicht zumutbar, nur Teile der Wohnung zu vermieten, so setzt der unmittelbare Besitzer des Raums die Ursache dafür, dass die gesamte Wohnung nicht vermietet werden kann und daher ein entsprechender Mietausfallschaden entsteht.“ (red.)

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