Die Nutzungsentschädigung ist der Betrag den ein Mieter zahlen muss, wenn er die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt — also trotz wirksamer Kündigung, Ablauf der Befristung oder eines Mietaufhebungsvertrags nicht auszieht.
Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung
Der Vermieter kann nach § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung verlangen. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete höher als die bisherige Miete, kann der Vermieter auch diese als Maßstab ansetzen.
Darüber hinausgehender Schaden: Entsteht dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe ein zusätzlicher Schaden — z. B. weil ein Nachmieter nicht einziehen kann und Mieteinnahmen verloren gehen — kann er auch diesen Schaden geltend machen (§ 546a Abs. 2 BGB).
Was Vermieter beachten müssen
- Die Nutzungsentschädigung ist keine Miete — das Mietverhältnis ist beendet. Trotzdem schuldet der ehemalige Mieter die Zahlung kraft Gesetzes
- Die Annahme der Nutzungsentschädigung durch den Vermieter begründet kein neues Mietverhältnis — sofern der Vermieter dem widerspricht (§ 546a Abs. 1 Satz 2 BGB)
- Der Anspruch besteht ab dem Tag nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur tatsächlichen Rückgabe der Wohnung
Quellen
- § 546a BGB — Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe: mindestens vereinbarte Miete oder ortsübliche Vergleichsmiete; weitergehender Schadensersatz möglich
Mietaufhebungsvertrag: Wie Vermieter und Mieter sich gütlich einigen
Mietaufhebungsvertrag: Wann er sinnvoll ist, was er enthalten muss und welche Fallstricke für Vermieter und Mieter lauern. Zur allgemeinen Information, kein Ersatz für Rechtsberatung.