Erhöhung der Mietnebenkosten – Was beachtet werden muss und wie Sie richtig vorgehen

Viele Mieter stellen sich die Frage, unter welchen Umständen Vermieter die Mietnebenkosten erhöhen dürfen. Die Preise und Kosten steigen momentan unaufhaltsam an, und die Nebenkosten sind von dieser Entwicklung nicht ausgenommen. Die Ursachen für steigende Kosten variieren, und in vielen Fällen müssen die Mieter einer Wohnung oder eines Hauses dafür aufkommen. Daher möchten wir Ihnen gerne erläutern, wann Vermieter berechtigt sind, eine Erhöhung vorzunehmen.

Niedrig angesetzte Vorauszahlungen für Nebenkosten

Es kommt häufig vor, dass die im Mietvertrag festgelegte Nebenkostenvorauszahlung zu niedrig angesetzt ist und Mieter aufgrund dessen eine hohe Nachzahlung leisten müssen, wenn sie ihre erste Nebenkostenabrechnung erhalten. Dies liegt meist daran, dass der Verbrauch der Mieter falsch eingeschätzt wurde oder die Kalkulation auf fehlerhaften Informationen basiert. In einem solchen Fall haben beide Parteien gemäß dem Mietrecht die Möglichkeit, den Vorauszahlungsbetrag anzupassen.

Beispielhaft kann die Nebenkostenvorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums formell wirksam erhöht werden. Dabei muss nachweislich festgestellt werden, dass die bisherige Vorauszahlung zu niedrig war. Vermieter sind gemäß § 560 Abs. 5 BGB verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Erhöhung der Nebenkosten wirtschaftlich und angemessen ist.

Steigende Nebenkostenpreise als Ursache der Erhöhung

Die steigenden Preise der Nebenkosten sind der Grund für die Anpassung der umlagefähigen Nebenkosten im Laufe eines Jahres. Diese Anpassungen basieren auf den steigenden Preisen von Zulieferern und haben direkte Auswirkungen auf die bisherigen Berechnungen. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt, die Nebenkostenvorauszahlung zu erhöhen. Der Vermieter muss dem Mieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraums offiziell mitteilen, dass eine Anpassung erfolgt ist, zum Beispiel durch Vorlage der aktuellen Abrechnung. Wenn der Vermieter feststellt, dass zu wenig Grundsteuer gezahlt wurde, können solche Kosten rückwirkend geltend gemacht werden. Ein solches Szenario kann auch zu einem Anstieg der Nebenkosten und einer Nachzahlung führen. Im Falle einer neuen Festsetzung der Grundsteuer darf der Vermieter bis zu drei Monate danach eine Erhöhung der Nebenkosten durchsetzen.

Erhöhung durch neue Mietnebenkosten

Neue Nebenkosten können oft zu einer Erhöhung der Gesamtkosten führen, die für den Vermieter zuvor nicht vorhanden waren. Diese Veränderungen führen automatisch zu höheren Gesamtkosten. Eine Erhöhung ist in der Regel gerechtfertigt, wenn zum Beispiel Modernisierungsmaßnahmen wie der Einbau eines neuen Kabelanschlusses oder eines Aufzugs durchgeführt wurden. Aber auch die Beauftragung von Wachpersonal oder die Installation einer Überwachungsanlage in Mietshäusern können zu einer Erhöhung der Nebenkosten führen.

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Voraussetzungen für das Einbringen neuer Nebenkosten

Um neue Nebenkosten auf den Mieter umlegen zu können, muss der Vermieter sicherstellen, dass diese Kosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als umlagefähig gelten. Dies bedeutet, dass die neuen Nebenkosten unter eine der aufgeführten Kostenpositionen fallen müssen. Falls der Vermieter sich entscheidet, die neuen Nebenkosten unter der Kategorie „sonstige Betriebskosten“ einzusortieren, müssen diese im Mietvertrag konkret benannt werden, sonst sind sie nicht umlagefähig. 

Generell müsste für diese neuen Nebenkosten eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag formuliert sein. Dadurch können eventuell entstehende Nebenkosten unter Anwendung der sogenannten „Öffnungsklausel“ auf den Mieter umgelegt werden. Wenn jedoch eine solche Formulierung im Mietvertrag fehlt, hat der Vermieter kein Recht, die Umlage an die neuen Gegebenheiten zum Nachteil des Mieters anzupassen.

Entstehung neuer Nebenkosten aufgrund Modernisierungsmaßnahmen mit Duldungspflicht

Üblicherweise führen Modernisierungsmaßnahmen, die vom Mieter zu dulden sind, zu neuen Nebenkosten. Ein Beispiel dafür ist die Ersetzung der bisher genutzten Satellitenempfangsgeräte durch einen neuen Kabelanschluss. Nach aktueller Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass beide Parteien die Umlage bereits im Mietvertrag festgelegt haben. Daher ist in diesem Fall die Öffnungsklausel nicht relevant.

Mietnebenkostenerhöhung muss nachvollziehbar sein

Die Beträge einer Nebenkostenerhöhung können je nach Ursache variieren. Dennoch sind Vermieter verpflichtet, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und die Erhöhung in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu gestalten. Ob der Aspekt der Wirtschaftlichkeit im Einzelfall erfüllt wird, muss sorgfältig geprüft werden.

Die Erhöhung muss rechtzeitig angekündigt werden

Vor einer beabsichtigten Nebenkostenerhöhung seitens des Vermieters ist es erforderlich, die Änderung rechtzeitig anzukündigen und dem Mieter detailliert zu erläutern. Nachdem der Vermieter über die neuen Kosten informiert wurde, hat er maximal drei Monate Zeit, um die Mieter formell über die bevorstehende Erhöhung in Kenntnis zu setzen. Diese Ankündigungspflicht gilt ausschließlich für Vermieter. Jegliche Nebenkostenerhöhungen müssen im Voraus angekündigt und ausführlich begründet werden, bevor sie aus rechtlicher Sicht als zulässig gelten.

Die Erhöhung der Nebenkostenpauschale

Wenn Sie mit Ihrem Mieter eine Nebenkostenpauschale vertraglich festgelegt haben, besteht die Möglichkeit, diese zu erhöhen. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung für eine solche Erhöhung vorgesehen ist. In einem solchen Fall müssen Vermieter die Mieter rechtzeitig über die bevorstehende Erhöhung der Nebenkostenpauschale informieren und dabei einen nachvollziehbaren Grund angeben.

Fazit:

Um eine Nebenkostenerhöhung als Vermieter durchsetzen zu können, sind grundsätzlich zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss der Erhöhungsgrund rechtlich zulässig sein und zweitens muss die Nebenkostenerhöhung rechtzeitig im Voraus dem Mieter angekündigt werden.

 

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