Zahlt ein Mieter wiederholt die Miete nicht, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Aber: Ein einmaliger Zahlungsverzug des Mieters berechtigt Vermieter nicht automatisch dazu.
Besonders für private Vermieter ist es unerfreulich, wenn Mieter die Miete nicht zahlen. Denn mit den Mieteinnahmen müssen finanzielle Verpflichtungen wie Bankkredite, laufende Kosten und Handwerkerrechnungen beglichen werden. Fehlen fest einkalkulierte Einnahmen, kann das schnell Probleme bereiten.
Die Zahlung der Miete ist die Hauptpflicht eines Mieters, die er mit Unterzeichnung des Mietvertrages eingeht. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber verhältnismäßig harte Konsequenzen für säumige Mieter vorgesehen. Bedeutet: Beträgt der Mietrückstand mindestens zwei Monatsmieten, darf der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand aussprechen.
Keine Kündigung bei Mietrückstand wenn…
Es gibt aber Umstände, die selbst bei Mietrückstand keine fristlose Kündigung rechtfertigen, nicht einmal eine ordentliche Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rheine (AG Rheine, Az 10 C 234/18).
4,99€/Monat
Wir helfen dir in ein sorgenfreies Vermieterleben: mit Vermieter+ von SmartMiete hast du uneingeschränkten Zugriff auf viele hilfreiche und zeitsparende Funktionen und Dienste rund ums Vermieten.
- Mietverträge mit digitaler Unterschrift oder PDF
- Einfache Vorbereitung der Nebenkostenabrechnung
- Übergabeprotokolle mit Bildern und Text
- Zahlreiche Vorlagen und Musterbriefe
- Mieterhöhungen ganz einfach durchführen
- Mietpreisermittlung mithilfe der Mietpreis-Analyse
- Und vieles mehr …
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter einem Mieter ordentlich gekündigt, weil es bei der Bezahlung der Miete für zwei Monate hintereinander zu Verzögerungen kam. Allerdings bestand der Vertrag mit dem Mieter bereits seit 14 Jahren und es war vorher nie zu Problemen bei der Zahlung der Miete gekommen. Zudem hatte der Mieter die fehlende Summe mit fünf Tagen Verspätung voll bezahlt.
… langes Vertragsverhältnis und unverzügliche Nachzahlung
Das Gericht wies die Kündigungsklage zurück und entschied zugunsten des Mieters. Ein berechtigtes Interesse eines Vermieters an einer Kündigung bestehe zwar, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe, stellte das Amtsgericht fest.
An letzterem fehle es aber bei näherer Betrachtung des Falles. Das lange Vertragsverhältnis mit stets fristgemäßen Überweisungen und die unverzügliche Nachzahlung sprächen für den Mieter.
Fazit: Wohnt ein Mieter schon lange in der Wohnung und hat er immer pünktlich und vollständig bezahlt, rechtfertigt ein einmaliger Zahlungsverzug nicht automatisch eine Kündigung des Mietvertrages. (red./LBS)