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Von Streit zu Kündigung: Kann eine Beleidigung des Vermieters eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Konflikte zwischen Mietern und Vermietern sind üblich und können aus verschiedenen Gründen entstehen. Doch wann ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, besonders bei Beleidigung des Vermieters?

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Konflikte zwischen Mietern und Vermietern sind keine Seltenheit. Sie können aus vielfältigen Gründen entstehen und reichen von verspäteten Mietzahlungen bis hin zu Störungen des Hausfriedens. Doch in welchen Fällen ist eine fristlose Kündigung rechtens, und wie sieht die Rechtslage aus, wenn ein Mieter seinen Vermieter beschimpft?

Fristlose Kündigung: Wann ist sie rechtens?

Das deutsche Mietrecht sieht vor, dass Vermieter ein Mietverhältnis unter bestimmten Bedingungen fristlos kündigen können. Ein allgemeiner Streit oder ein schlechtes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter reicht jedoch nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Allerdings kann es Ausnahmefälle geben, in denen eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Wenn zum Beispiel der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, indem er andere Mieter belästigt oder das gemeinschaftliche Zusammenleben erheblich beeinträchtigt, kann dies einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.

Eine weitere Situation, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte, ist, wenn der Mieter den Vermieter bedroht oder beleidigt. Beleidigungen und Bedrohungen sind schwerwiegende Pflichtverletzungen, die das Mietverhältnis erheblich belasten können.

Kreative Beleidigungen und vier auf einen Streich

In einem Fall, der vom Landgericht München am 13. Januar 2015 (AZ. 24161/14) entschieden wurde, beleidigte ein Mieter die Hausverwalterin seines Vermieters mit den Ausdrücken „Fette Kaugummi-Drecksau“ und „Dreckige Schweine-Drecksau“. Darüber hinaus ging er drohend mit erhobenen Händen auf sie zu. Das Gericht betrachtete diese bedrohliche Beleidigung als einen schweren Verstoß gegen die Pflichten des Mieters und sah dies als ausreichenden Grund für eine Kündigung gemäß § 573 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. [1]

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In einem ähnlichen Fall wurden gleich vier Mieter vom Amtsgericht München dazu verurteilt, ihre langjährige Wohnung in Oberschleißheim zu räumen, nachdem sie den Vermieter beleidigt hatten. Zwei Mieter hatten Fahrräder im Hausflur abgestellt, was andere Bewohner behinderte. Als der Vermieter dies ansprach, eskalierte die Situation, und ein Mieter beleidigte den Vermieter schwer und berührte ihn sogar. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung gerechtfertigt war, da das Vertrauen für die Vertragserfüllung durch die schwere Beleidigung zerstört worden war. Eine Abmahnung vor der Kündigung war nicht erforderlich. Alle Mieter müssen ausziehen, da die Leistungen unteilbar sind. [2]

Was passiert, wenn der Mieter trotz fristloser Kündigung nicht auszieht?

Es kann vorkommen, dass ein Mieter trotz einer berechtigten fristlosen Kündigung nicht auszieht. In solchen Fällen darf der Vermieter nicht eigenmächtig handeln und die Wohnung räumen. Stattdessen muss er einen Räumungsprozess vor Gericht einleiten, um den Mieter zur Räumung der Wohnung zu zwingen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine fristlose Kündigung in bestimmten Fällen rechtens sein kann, insbesondere wenn der Mieter den Vermieter beleidigt oder bedroht. Es ist jedoch immer ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, bevor man eine solche Entscheidung trifft, da die Details des Einzelfalls entscheidend sind.

Quellenangaben:

[1] https://www.anwalt.de/rechtstipps/kuendigung-wegen-schwerer-beleidigung-des-vermieters_072007.html
[2] https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2022/10.php

 

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