Vermieter im Urlaub: Was du vorher regeln solltest

Was Vermieter vor dem Urlaub regeln müssen — Vertretung, Fristen, Notfallkontakt. Plus: Was bei Kurzzeitvermietung über Airbnb & Co. erlaubt ist und was nicht.

Sommer, Ferien, endlich Urlaub — und dann klingelt das Telefon: Rohrbruch in der Wohnung, der Mieter kommt nicht rein, die Nebenkostenabrechnung wird angefragt. Wer als Vermieter ein paar Dinge vorher regelt, kann entspannt verreisen. Und wer seine Wohnung in der Urlaubszeit selbst vermieten will, sollte wissen was erlaubt ist.

Checkliste: Das solltest du vor dem Urlaub regeln

Erreichbarkeit und Vertretung

Als Vermieter bist du nicht gesetzlich verpflichtet, rund um die Uhr erreichbar zu sein. Aber du trägst eine Verkehrssicherungspflicht — bei echten Notfällen (Wasserrohrbruch, Heizungsausfall im Winter, Einbruch) musst du oder eine Vertretungsperson schnell handeln können.

Was hilft:

  • Einem Vertrauensmenschen (Freund, Geschwister, Nachbar) Schlüssel und Vollmacht geben
  • Mieter vorab informieren: „Ich bin vom X bis Y nicht erreichbar, im Notfall bitte an [Name, Telefon] wenden“
  • Für echte Notfälle eine Hausverwaltung oder einen Hausmeisterservice einschalten — auch temporär buchbar

Handwerker und laufende Aufträge

Läuft gerade eine Reparatur oder ist ein Handwerker angekündigt? Vor dem Urlaub klären:

  • Wer lässt den Handwerker rein?
  • Wer nimmt die Arbeit ab?
  • Wer zahlt die Rechnung, falls sie während des Urlaubs kommt?

Laufende Fristen im Blick behalten

Läuft gerade eine Kündigungsfrist, eine Modernisierungsankündigung oder eine offene Betriebskostenabrechnung? Fristen laufen auch im Urlaub weiter. Wer im Sommer mit Stichtagen spielt, sollte entweder vorher handeln oder jemanden bevollmächtigen.

Post und Kommunikation

  • E-Mails: Abwesenheitsnotiz mit Kontaktmöglichkeit für Dringendes
  • Briefpost: Im Zweifel weiterleiten lassen oder regelmäßig checken (Fristbriefe per Einschreiben kommen sonst zurück)

Die eigene Wohnung in der Urlaubszeit vermieten — was ist erlaubt?

Viele Vermieter denken auch umgekehrt: die eigene (Zweit-)Wohnung oder das eigene Haus über Airbnb, Booking.com oder ähnliche Plattformen kurzzeitig zu vermieten, während sie selbst im Urlaub sind. Das klingt einfach, hat aber rechtliche Fallstricke.

Zweckentfremdungsverbot beachten

In vielen deutschen Städten gilt ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum. Das bedeutet: Wohnungen dürfen nicht dauerhaft oder regelmäßig touristisch vermietet werden, ohne eine Genehmigung. Betroffen sind vor allem Berlin, München, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart, Köln und viele weitere Städte.

Was erlaubt ist: In den meisten Städten ist eine gelegentliche Kurzzeitvermietung von bis zu 8–10 Wochen pro Jahr (je nach Stadt unterschiedlich) genehmigungsfrei möglich — wenn der Eigentümer die Wohnung selbst hauptsächlich bewohnt. Wer regelmäßig oder dauerhaft vermietet, braucht eine Genehmigung. Die Regeln sind je nach Stadt sehr unterschiedlich — vor der ersten Buchung unbedingt die Satzung der eigenen Stadt prüfen.

Was droht bei Verstößen: Bußgelder bis zu 500.000 Euro (Berlin) sind möglich. Auch Plattformen wie Airbnb sind verpflichtet, Registrierungsnummern zu prüfen.

Wohnung ist vermietet — Untermiete an Touristen

Wer eine vermietete Wohnung über Kurzzeitplattformen anbietet, braucht dafür die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Und auch dann gilt das Zweckentfremdungsverbot. Mehr dazu in unserem Artikel zur Untervermietung.

Steuerlich relevant

Mieteinnahmen aus Kurzzeitvermietungen sind grundsätzlich steuerpflichtig (§ 21 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Es gibt eine Freigrenze von 520 Euro pro Jahr (R 21.2 Abs. 1 EStR): Wer darunter bleibt, muss nichts versteuern.

Achtung: Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag — wer auch nur einen Euro darüber kommt, muss den gesamten Betrag versteuern, nicht nur den Teil über 520 Euro. Mehr dazu in unserem Artikel zur Anlage V.

Plattformen melden Daten an Finanzämter

Seit 2023 sind Plattformen wie Airbnb und Booking.com verpflichtet, Einnahmedaten ihrer Nutzer an die Finanzbehörden zu melden (DAC7-Richtlinie). Wer Einnahmen verschweigt, riskiert Nachzahlungen und Strafen.

Versicherungsschutz prüfen

Standard-Gebäude- und Hausratversicherungen decken Schäden durch zahlende Gäste oft nicht ab. Wer Kurzzeitvermietungen plant, sollte vorher bei seiner Versicherung nachfragen oder eine spezielle Vermieter-Haftpflicht bzw. Gastgeberversicherung abschließen. Airbnb und ähnliche Plattformen bieten eigene Schutzmechanismen an — diese ersetzen aber keine reguläre Versicherung.

Kurz zusammengefasst

Als Vermieter in den Urlaub:

  • Vertretung organisieren und Mieter informieren
  • Notfallkontakt benennen
  • Laufende Fristen vor der Abreise erledigen

Eigene Wohnung kurzfristig vermieten:

  • Zweckentfremdungsverbot der eigenen Stadt prüfen — Regeln sind sehr unterschiedlich
  • Einnahmen sind steuerpflichtig (DAC7: Plattformen melden an Finanzamt)
  • Versicherungsschutz vorab klären
  • Handelt es sich um eine vermietete Wohnung: Erlaubnis des Vermieters nötig (§ 540 BGB)

 

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Die konkreten Regelungen zum Zweckentfremdungsverbot variieren stark je nach Stadt — informiere dich bei deiner Gemeinde. Mit SmartMiete kannst du Mietverträge, Übergabeprotokolle und Kautionskonten einfach digital verwalten — jetzt kostenlos starten.

Quellen

  • § 540 BGB — Gebrauchsüberlassung an Dritte (Erlaubnis zur Untermiete)
  • § 21 EStG — Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • R 21.2 Abs. 1 EStR — Freigrenze 520 Euro bei Vermietung
  • DAC7-Richtlinie (EU 2021/514) — Meldepflicht digitaler Plattformen an Finanzbehörden seit 2023
  • § 536 BGB — Mietminderung (Verkehrssicherungspflicht des Vermieters)

 

Rechtsstand: August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

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