Ein Jobcenter forderte von einem Vermieter die Betriebskostenabrechnung seiner Mieter anzufordern, was zu einer Klage führte. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt gab dem Vermieter Recht und stellte fest, dass das Jobcenter mit seiner Anfrage die Grenzen der Auskunftspflicht überschritten hat.
Hintergrund des Falls
Das Jobcenter forderte die Unterlagen direkt vom Vermieter an, nachdem zwei Bürgergeld-Empfänger ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen waren, die Betriebskostenabrechnung an das Jobcenter weiterzuleiten. Der Vermieter, eine eingetragene Genossenschaft, klagte gegen diese Forderung.
Gerichtsurteil
Das Gericht entschied, dass der Vermieter zwar zur Auskunft verpflichtet ist, diese Pflicht aber nicht die Vorlage aller Belege beinhaltet. Insbesondere darf die vollständige Abrechnung, einschließlich aller Anlagen, die das Verbrauchsverhalten der Leistungsbezieher und die Anzahl der Nutzer dokumentieren, nicht gefordert werden.
Datenschutzrechtliche Bedenken
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) weist seit über zehn Jahren darauf hin, dass es datenschutzrechtlich problematisch ist, wenn der Vermieter durch die Forderung nach einer Bescheinigung Kenntnis über den Bürgergeld-Antrag erlangt. Sozialdaten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person (dem Bürgergeld-Empfänger) zu erheben.
Mietobergrenzen beim Bürgergeld
Das Bürgergeld umfasst auch die Miete als Teil der Kosten der Unterkunft (KdU). Jobcenter übernehmen diese Wohnkosten aber nur bis zu einer bestimmten Höhe. Die Angemessenheitsgrenzen werden von den Kommunen festgelegt und müssen spätestens alle zwei Jahre überprüft und angepasst werden.
Konsequenzen bei unangemessener Miethöhe
Wenn die Mietkosten über der Angemessenheitsgrenze liegen, leitet das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren ein. Bürgergeldempfänger haben dann sechs Monate Zeit, ihre KdU zu reduzieren. Gelingt dies nicht, müssen sie die Differenz aus eigener Tasche bezahlen.
Übergang von Rückerstattungsansprüchen auf das Jobcenter
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Ansprüche aus überzahlter Miete auf den Sozialleistungsträger (Jobcenter) übergehen, wenn ein Mieter Bürgergeld bezieht. Der Mieter hat bei einer Überzahlung der Miete keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter.
Direktzahlung der Miete durch das Jobcenter
Das Jobcenter kann die Miete direkt an den Vermieter zahlen, wenn nicht sicher ist, dass der Bürgergeld-Empfänger das Geld auch tatsächlich für die Miete verwendet. Daraus entsteht jedoch kein Anspruch des Vermieters gegen das Jobcenter; Vertragspartner bleibt der Mieter.
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