Wohnungsgeberbestätigung: Was Vermieter wissen müssen

Seit 2015 Pflicht — ohne Wohnungsgeberbestätigung keine Wohnsitzanmeldung. Was drinstehen muss, wann sie ausgestellt werden muss und was bei Verweigerung droht. Zur allgemeinen Information.

Neuer Mieter, Einzugstermin steht — und dann kommt die Frage: „Kannst du mir die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?“ Viele Vermieter sind kurz unsicher: Was ist das genau, was muss drinstehen, und was passiert wenn ich es nicht mache? Hier die Antworten.

Übersicht:

Was die Wohnungsgeberbestätigung ist

Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein Dokument mit dem der Vermieter schriftlich bestätigt, dass ein Mieter in seine Wohnung eingezogen ist. Ohne dieses Dokument kann sich der Mieter nicht beim Einwohnermeldeamt anmelden — denn seit dem 1. November 2015 ist die Wohnungsgeberbestätigung Pflichtbestandteil jeder Wohnsitzanmeldung in Deutschland (§ 19 BMG).

Sie wird auch Vermieterbescheinigung oder Einzugsbestätigung genannt — gemeint ist immer dasselbe Dokument.

Nicht zu verwechseln mit der Mietbescheinigung für das Jobcenter — das ist ein völlig anderes Dokument für einen anderen Zweck.

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Wer muss sie ausstellen?

Jeder Vermieter — ohne Ausnahme. Die Pflicht gilt für private Kleinvermieter genauso wie für große Wohnungsgesellschaften. Auch Untervermieter und Hauptmieter die Zimmer weitergeben müssen eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen — denn Wohnungsgeber ist wer jemandem Wohnraum zur Verfügung stellt, nicht zwingend der Eigentümer.

Wann muss sie ausgestellt werden?

Der Mieter hat nach dem Einzug zwei Wochen Zeit sich anzumelden (§ 17 BMG). Vermieter sollten die Bestätigung deshalb möglichst direkt beim Übergabetermin übergeben — dann ist alles erledigt und der Mieter kann sich rechtzeitig anmelden.

Die Bestätigung kann auch per E-Mail oder Post übermittelt werden — ein bestimmtes Format ist nicht vorgeschrieben. Wer mehrere Wohneinheiten vermietet: Manche Gemeinden erlauben die elektronische Übermittlung direkt an die Meldebehörde (§ 19 Abs. 5 BMG) — der Mieter bekommt dann ein Zuordnungsmerkmal das er bei der Anmeldung vorlegt. Nicht alle Gemeinden bieten das an — vorab beim zuständigen Bürgeramt nachfragen.

Was muss drinstehen?

Das Gesetz schreibt vor welche Angaben die Wohnungsgeberbestätigung enthalten muss (§ 19 Abs. 3 BMG):

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter)
  • Ob der Wohnungsgeber Eigentümer der Wohnung ist — oder falls nicht, der Name des Eigentümers
  • Adresse der Wohnung (Straße, Hausnummer, Stockwerk, Wohnungsnummer)
  • Einzugsdatum
  • Namen aller eingezogenen Personen
  • Unterschrift des Wohnungsgebers

 

Es gibt kein amtlich vorgeschriebenes Formular — die Bestätigung kann formlos erstellt werden, solange alle Pflichtangaben enthalten sind. SmartMiete stellt eine kostenlose Vorlage als PDF zur Verfügung.

Was passiert wenn der Vermieter die Bestätigung verweigert?

Verweigert der Vermieter die Ausstellung ohne triftigen Grund, begeht er eine Ordnungswidrigkeit — Bußgeld bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 BMG). Auch wer die Bestätigung zu spät oder unvollständig ausstellt, riskiert ein Bußgeld.

Noch teurer wird es bei Scheinanmeldungen: Wer eine Bestätigung für einen tatsächlich nicht stattgefundenen Einzug ausstellt, riskiert ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 54 Abs. 1 BMG) — das gilt für Vermieter und Mieter gleichermaßen.

Sonderfall: Kurzzeitvermietung unter 6 Monaten

Wer weniger als sechs Monate an einem Ort wohnt — z. B. für ein Praktikum, eine Montage oder eine befristete Tätigkeit — ist nach § 27 Abs. 2 BMG nicht zur Anmeldung verpflichtet. In diesem Fall ist auch keine Wohnungsgeberbestätigung erforderlich.

Bleibt der Mieter jedoch länger als sechs Monate, muss er sich innerhalb von zwei Wochen anmelden — und benötigt dann doch eine Wohnungsgeberbestätigung. Für Vermieter von Monteurzimmern oder Zwischenmietungen ist das ein wichtiger Punkt.

Muss der Vermieter auch den Auszug melden?

Nein — eine Pflicht zur Ausstellung einer Auszugsbestätigung gibt es seit 2016 nicht mehr. Mieter können sich ohne Vermieterbestätigung abmelden oder ummelden. Der Vermieter muss also nur beim Einzug tätig werden — nicht beim Auszug.

Zusammenfassung

  • Pflicht seit 1. November 2015 (§ 19 BMG) — ohne Wohnungsgeberbestätigung keine Wohnsitzanmeldung
  • Muss bei jedem Einzug ausgestellt werden — auch bei Untervermietung
  • Am besten direkt beim Übergabetermin übergeben
  • Pflichtangaben: Name Vermieter, Eigentümername falls abweichend, Adresse Wohnung, Einzugsdatum, Namen der Mieter, Unterschrift
  • Kein Pflichtformular — formlose Ausstellung zulässig
  • Verweigerung: Bußgeld bis 1.000 € (§ 54 Abs. 2 BMG)
  • Scheinanmeldung: Bußgeld bis 50.000 € (§ 54 Abs. 1 BMG)
  • Kurzzeitvermietung unter 6 Monate: keine Anmeldepflicht, keine Bestätigung nötig (§ 27 Abs. 2 BMG)
  • Keine Auszugsbestätigung mehr nötig seit 2016

Die kostenlose Wohnungsgeberbestätigung Vorlage als PDF steht bei SmartMiete zum sofortigen Download bereit.

Quellen

  • § 19 BMG — Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Inhalt, elektronische Übermittlung
  • § 17 BMG — Anmeldepflicht: 2 Wochen nach Einzug
  • § 27 Abs. 2 BMG — Keine Anmeldepflicht bei Aufenthalt unter 6 Monaten
  • § 54 BMG — Bußgeldvorschriften: bis 1.000 € bei Verweigerung, bis 50.000 € bei Scheinanmeldung

 

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Rechtsstand: September 2026. Alle Angaben ohne Gewähr.

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