Die Kappungsgrenze beschreibt den Wert bis zu dem Mieterhöhungen bei laufenden Wohnraum-Mietverhältnissen möglich sind.
Der Begriff wird in §558 BGB verwendet, der die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete definiert. Dort heißt es in Absatz 3: „Bei Erhöhungen … darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren … nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).“
Zudem erlaubt das Gesetz den Bundesländern, Gebiete auszuweisen, in der eine Erhöhung auf maximal 15 Prozent begrenzt ist. Voraussetzung dafür ist, dass „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist“. Das ist aktuell in rund 360 Städten und Gemeinden der Fall.
Gültigkeit der Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze ist bei allen Mieterhöhungen in laufenden Wohnraum-Mietverträgen zu beachten, insbesondere bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.
Sie gilt nicht bei
- Neuabschlüssen von Wohnraummietverträgen sowie
- bei Indexmiete und
- bei Staffelmiete.
Bei Mieterhöhungen nach dem Wegfall der Fehlbelegungsabgabe sowie bei Mieterhöhungen nach Modernisierungen gemäß §559 BGB ist die Wirksamkeit der Kappungsgrenze von den jeweiligen Umständen abhängig.
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