Warum die neuen Regeln notwendig sind
Der Boom bei Kurzzeitvermietungen hat in vielen Städten Europas massive Herausforderungen mit sich gebracht:
Wohnraummangel und steigende Mietpreise: In begehrten Stadtteilen werden Wohnungen zunehmend der langfristigen Vermietung entzogen und für touristische Zwecke genutzt — ein Problem das Berlin, Barcelona und Paris gleichermaßen betrifft.
Fehlende Transparenz: Laut Deutschem Ferienhausverband werden rund 82 Prozent aller Ferienunterkünfte von privaten Gastgebern vermietet — und von keiner Statistikbehörde erfasst. Die EU will diese Datenlücke schließen.
Unfairer Wettbewerb: Hotels und Beherbergungsbetriebe stehen unter strengeren Regulierungen, während private Kurzzeitvermieter bislang oft in einer rechtlichen Grauzone operierten.
Was die EU-Verordnung 2024/1028 regelt
Die Verordnung richtet sich primär an Plattformen und Behörden — nicht direkt an einzelne Gastgeber. Sie schafft einen einheitlichen Rahmen für den Datenaustausch:
Registrierungspflicht für Gastgeber: Gastgeber müssen sich bei ihrer zuständigen Kommune registrieren und erhalten eine eindeutige Registrierungsnummer. Diese muss in jedem Inserat auf einer Buchungsplattform angegeben werden.
Pflichten für Plattformen: Airbnb, Booking.com und andere Plattformen dürfen nur noch Inserate mit gültiger Registrierungsnummer veröffentlichen. Sie müssen monatlich Buchungsdaten an die Bundesnetzagentur als zentrale Zugangsstelle übermitteln.
Datenzugang für Behörden: Kommunen erhalten über die Bundesnetzagentur Zugang zu standardisierten Buchungsdaten — um lokale Vorschriften besser durchsetzen zu können.
Deutschland: Das KVDG und was es bedeutet
In Deutschland wird die EU-Verordnung durch das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) umgesetzt, das seit 20. Mai 2026 gilt. Zentrale Zugangsstelle für den Datenaustausch ist die Bundesnetzagentur.
Wichtig: Die Registrierungspflicht gilt nur dort, wo die jeweilige Kommune ein Registrierungsverfahren eingerichtet hat. Kommunen sind nicht verpflichtet, ein solches Verfahren einzuführen — sie können das auch nach Mai 2026 noch tun oder ganz darauf verzichten.
Das bedeutet konkret:
- Wer in einer Gemeinde ohne Registrierungsverfahren vermietet, kann normal weitervermieten und braucht keine Registrierungsnummer
- Wer in einer Gemeinde mit Registrierungsverfahren vermietet, muss sich registrieren — sonst dürfen Plattformen das Inserat nicht veröffentlichen
- Lokale Zweckentfremdungsverbote bleiben davon unberührt: Das KVDG ersetzt keine kommunalen oder landesrechtlichen Genehmigungspflichten
Was sich in deutschen Städten ändert
In Städten die bereits vor 2026 eigene Registrierungspflichten eingeführt haben, ändert sich wenig — sie passen ihre Systeme an den EU-Standard an:
Berlin: Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) schreibt seit Jahren vor, dass Wohnraum nur mit Genehmigung touristisch vermietet werden darf. Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Hamburg: Touristische Vermietungen müssen angezeigt und genehmigt werden — eine zentrale Datenbank existiert bereits.
NRW: Das Wohnraumstärkungsgesetz bildet die Grundlage; viele Kommunen (Köln, Düsseldorf, Münster, Bonn, Dortmund, Aachen) haben bereits Registrierungspflichten eingeführt.
Übergangsfrist für Plattformen
Das BMWE hat Plattformen eine Übergangsfrist für die technische Umsetzung eingeräumt. Die Testphase der zentralen Datenschnittstelle zur Bundesnetzagentur läuft bis 30. Juni 2026 — die erste verpflichtende Datenmeldung erfolgt damit erst für die Monate Juli/August 2026 (also Anfang September). Für Gastgeber ändert das nichts an der grundsätzlichen Registrierungspflicht, zeigt aber dass die technische Infrastruktur noch im Aufbau ist.
Was Gastgeber jetzt tun sollten
- Lokale Lage prüfen: Hat die eigene Gemeinde ein Registrierungsverfahren eingeführt? Infos direkt bei der Stadt bzw. Gemeinde oder auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
- Registrierung beantragen: Wenn die Gemeinde ein Verfahren hat — rechtzeitig registrieren. Ohne gültige Nummer darf das Inserat nicht mehr veröffentlicht werden.
- Bestandsgenehmigungen prüfen: Das KVDG hebt bestehende Genehmigungen nicht auf. Wer bereits registriert oder genehmigt ist, muss aber sicherstellen, dass die Unterkunft in das neue Datensystem eingebunden wird.
- Zweckentfremdungsregeln beachten: Die Registrierungsnummer ersetzt nicht die baurechtliche Genehmigung. In vielen Städten ist für die Registrierung eine rechtskräftige Nutzungsänderungsgenehmigung Voraussetzung.
Was die Verordnung nicht regelt
Ein weit verbreitetes Missverständnis: Das KVDG und die EU-Verordnung regeln keine Steuern. Die steuerliche Erfassung von Mieteinnahmen aus Kurzzeitvermietungen bleibt Ländersache. Auch das Ob und Wie der Kurzzeitvermietung — ob sie erlaubt ist oder nicht — entscheidet weiterhin das kommunale Recht.
Zusammenfassung
- EU-Verordnung 2024/1028 gilt ab 20. Mai 2026 verbindlich in Deutschland (KVDG)
- Registrierungspflicht gilt nur dort wo die Gemeinde ein Verfahren eingerichtet hat — Kommunen sind nicht verpflichtet
- Ohne gültige Registrierungsnummer: Plattform muss Inserat sperren
- Bundesnetzagentur als zentrale Datenstelle in Deutschland
- Lokale Zweckentfremdungsverbote bleiben unberührt
- Steuern und Genehmigungspflichten werden nicht durch das KVDG geregelt
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information.