Gesetzentwurf: Möblierungszuschlag soll künftig ausgewiesen werden

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Die Bundesländer Hamburg und Bremen wollen eine Gesetzesänderung beim Möblierungszuschlag in Mietverträgen. Nun entscheidet der Bundesrat, ob der Gesetzentwurf ins Parlament geht. 

Die beiden Stadtstaaten Hamburg und Bremen haben dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zu Änderungen bei Vermietung von möblierten Wohnungen und Kurzzeitverträgen vorgelegt. Sie kritisieren, dass die Regelungen zur Mietpreisbremse in der Praxis umgangen werden – durch Vermietung von möblierten Wohnungen oder durch kurze (Ketten)-Vertragslaufzeiten. Eine Gesetzesänderung soll das zukünftig verhindern.

Bundesrat entscheidet am 5. November 2021

Hamburgs Erster Bürgermeister Peter Tschentscher hatte den Gesetzentwurf bereits im September vorgestellt. Anschließend wurde der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen. Diese haben ihre Beratungen inzwischen abgeschlossen. Daher entscheidet das Plenum am 5. November 2021, ob es den Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einbringen will. Aktuell empfehlen der Wirtschafts- und der Wohnungsbauausschuss dem Plenum, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der federführende Rechtsausschuss spricht sich dagegen aus. 

(Hinweis: Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 5. November 2021 kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. Es kam daher nicht zu einer Entscheidung über die Initiative. Die Vorlage könnte in einer späteren Plenarsitzung wieder aufgerufen werden. Ein Datum steht aktuell nicht fest.)

Kernpunkt: Möblierungszuschlag gesetzlich regeln

Die Möglichkeit einer Umgehung der Mietpreisbremse resultiert daraus, dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Nettokaltmiete addiert wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Dies hat zur Folge, dass der Möblierungszuschlag nicht gesondert ausgewiesen werden muss und höhere Mieten verlangt werden können. Um diese Folge zu vermeiden, soll nunmehr der Möblierungszuschlag durch Ergänzung des § 556d Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt werden.

Was das neue Gesetz ändern will

  • Vermieterinnen und Vermieter sollen verpflichtet werden, den Möblierungszuschlag immer separat neben der Netto-Kaltmiete auszuweisen. So sollen Mieter und Mieterinnen sie mit der ortsüblichen Miete vergleichen und nachvollziehen können, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird.
  • Zudem soll die zulässige Höhe des Möblierungszuschlags geregelt werden. Die Höhe des Zuschlags soll künftig auf monatlich höchstens ein Prozent des Zeitwerts, den die Möbel zu Beginn des Mietverhältnisses haben, begrenzt werden. Als Zeitwert gilt der Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von fünf Prozent für jedes Jahr, das seit dem Kauf abgelaufen ist. Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung zum Möblierungszuschlag.
  • Ebenfalls im Gesetzentwurf: Mietvertrags-Vertragslaufzeiten ab sechs Monaten Dauer sollen künftig nicht mehr als Kurzzeitvermietung gelten, ebenso Ketten befristeter Kurzzeitverträge.

Nach jetziger Rechtslage ist nicht definiert, wann eine Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wird und daher von der Mietpreisbremse ausgenommen ist. (red./Bundesrat)

Mehr dazu:

Gesetzentwurf  im Original:

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