Bundesfinanzhof, Foto: Daniel Schwarzc
Obwohl die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Rechte und den Schutz personenbezogener Daten ausweitet, gibt es Situationen, in denen das Finanzamt umfangreiche Auskünfte verlangen darf – sogar Mietverträge mit sämtlichen persönlichen Daten der Mieter. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH/Az. IX R 6/23) bestätigt, dass Vermieter in solchen Fällen zur Herausgabe verpflichtet sind.
Mitwirkungspflicht statt „Geheimhaltung“
Im deutschen Steuerrecht gilt eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Diese umfasst nicht nur die pünktliche Abgabe von Steuererklärungen, sondern kann auch die Pflicht beinhalten, Bücher, Belege und sonstige Nachweise für eine korrekte Besteuerung bereitzustellen. Genau diese Frage spielte eine zentrale Rolle in einem Fall, den der Bundesfinanzhof zu beurteilen hatte: Ein Vermieter weigerte sich, seine Mietverträge samt namentlicher Angaben über seine Mieter auszuhändigen, und verwies dabei auf mögliche Datenschutzverstöße sowie das Grundrecht der Mieter auf informationelle Selbstbestimmung.
Anstelle der angeforderten Verträge legte der Kläger eine selbst erstellte Liste vor, die keinerlei Namen enthielt. Er argumentierte, diese Informationen seien für das Finanzamt ausreichend, um das Besteuerungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen.
Warum Mietverträge relevant sind
Sowohl das zuständige Finanzgericht als auch der BFH sahen das jedoch anders. In ihrem Urteil stellten sie klar, dass Steuerbehörden Unterlagen wie Mietverträge anfordern dürfen, wenn diese für die Ermittlung der richtigen Steuer notwendig sind. Bei Mietverträgen kann es beispielsweise um genaue Angaben zu Mietzahlungen, Nebenkosten und anderen vertraglich geregelten Punkten gehen, die für die Einkünfteermittlung relevant sind.
Dass vertragliche Absprachen zwischen Vermieter und Mieter eine Weitergabe der Daten verbieten, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Denn laut BFH ist das öffentliche Interesse an einer korrekten Steuererhebung höherrangig.
DSGVO und Steuererhebung
Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die DSGVO stellten die Richter ebenfalls klar: Die Weitergabe der Mieterdaten an das Finanzamt ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Steuererhebung zulässig und steht im Einklang mit den Datenschutzvorschriften. Die DSGVO sieht Ausnahmen vor, wenn Datenverarbeitungen dem öffentlichen Interesse dienen – und genau das trifft beim Einfordern steuerrelevanter Unterlagen zu.
Diese Ansicht teilt auch der Europäische Gerichtshof (EuGH), der wiederholt betont hat, dass nationale Steuerbehörden im Interesse einer wirksamen Steuererhebung weitreichende Befugnisse haben dürfen, sofern sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen.
Fazit
Das BFH-Urteil (Az. IX R 6/23) verdeutlicht, dass Vermieter sich nicht auf Datenschutzbedenken berufen können, wenn das Finanzamt Mietverträge einfordert. Wer zur Klärung der Besteuerung Informationen benötigt, darf sie auch verlangen – und zwar selbst dann, wenn personenbezogene Daten Dritter (der Mieter) enthalten sind. Trotz der DSGVO ist die steuerliche Mitwirkungspflicht damit in solchen Fällen vorrangig. Für Vermieter ist es ratsam, sämtliche Unterlagen korrekt aufzubewahren und bei einer Anfrage des Finanzamts rechtzeitig einzureichen.
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