Wenn in einem Schuldverhältnis die vertragliche Nutzungsüberlassung endet, ohne dass der bisherige Schuldner die Nutzung aufgibt oder eine Nutzung der vertraglich vereinbarten Art nicht möglich ist, hat der Gläubiger Anspruch auf eine Entschädigung.
In Mietverhältnissen ist das dann der Fall, wenn Mieter trotz rechtswirksamer Kündigung oder anderer Beendigung des Mietvertrages (z. B. durch einen Mietaufhebungsvertrag), nicht ausziehen. Durch diese Vorenthaltung der Mietsache hat der Vermieter Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Gemäß § 546a BGB kann sich Höhe der Entschädigung auch an der ortsüblichen Vergleichsmiete bemessen.