Mindesttemperatur

Eine gesetzlich festgelegte Mindesttemperatur für Mietwohnungen gibt es in Deutschland nicht. Die Richtwerte ergeben sich aus der Rechtsprechung — Vermieter müssen dafür sorgen, dass die Heizung diese Temperaturen erreichen kann (§ 535 Abs. 1 BGB).

Richtwerte aus der Rechtssprechung

Heizperiode: 1. Oktober bis 30. April

Tagsüber (6:00–23:00 Uhr):

  • Wohnräume: 20–22 °C
  • Badezimmer: 21–22 °C
  • Schlafzimmer: 18 °C ausreichend

 

Nachts (23:00–6:00 Uhr):

  • Alle Räume: 16–18 °C

Die Werte gelten bei geschlossenen Fenstern und Türen und in allen Räumen mit Heizkörpern.

Außerhalb der Heizperiode: Sinkt die Raumtemperatur auch im Sommer dauerhaft (mehr als drei Tage) unter die Richtwerte, muss ebenfalls geheizt werden.

Was bei Unterschreitung droht

Erreicht die Heizung die Richtwerte nicht, liegt ein Mietmangel vor — der Mieter kann nach schriftlicher Mängelanzeige die Miete mindern (§ 536 BGB). Bei komplettem Heizungsausfall in der Heizperiode sind Mietminderungen von bis zu 70 % möglich.

Pflichten des Mieters

Mieter sind nicht verpflichtet auf eine bestimmte Temperatur zu heizen — aber sie müssen die Wohnung pfleglich behandeln. Wer gar nicht heizt und dadurch Schimmel oder Frostschäden verursacht, haftet für den entstandenen Schaden.

Quellen

  • § 535 BGB — Instandhaltungspflicht des Vermieters
  • § 536 BGB — Mietminderung bei Sachmängeln
  • LG Berlin, Az. 64 S 266/97, 26.05.1998 — Mindesttemperatur 20 °C tagsüber
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