Mietnomaden

Als Mietnomaden werden Personen bezeichnet die Mietverhältnisse eingehen, ohne die Absicht die Miete zu zahlen. Sie ziehen von Wohnung zu Wohnung, hinterlassen Mietschulden und oft erhebliche Schäden — und nutzen die langen Räumungsfristen im deutschen Mietrecht bewusst aus.

Rechtliche Einordnung

Wer einen Mietvertrag in betrügerischer Absicht abschließt — also bei Vertragsschluss bereits weiß, dass er die Miete nicht zahlen wird — begeht einen Eingehungsbetrug und macht sich nach § 263 StGB strafbar. Die Strafanzeige ist ein möglicher Weg — bringt die ausstehende Miete aber nicht zurück.

Was Vermieter tun können

Bei Mietrückständen von mindestens zwei Monatsmieten kann der Vermieter fristlos kündigen (§ 543 BGB) — am besten als Doppelkündigung: fristlos und hilfsweise ordentlich. Danach folgt die Räumungsklage. Eigenmächtige Räumung ist verboten.

Wie Vermieter sich schützen

  • Schufa-BonitätsCheck anfordern (29,95 €) — im Original, nicht als Kopie
  • Mietschuldenfreiheitserklärung des Vorvermieters verlangen
  • Einkommensnachweise und Personalausweis im Original prüfen
  • Schlüssel erst gegen erste Kautionsrate — rechtlich zulässig (LG Bonn, Az. 6 T 25/09)
  • Mietausfallversicherung abschließen

Quellen

  • § 263 StGB — Betrug / Eingehungsbetrug
  • § 543 BGB — Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
  • LG Bonn, Az. 6 T 25/09 — Schlüsselübergabe abhängig von erster Kautionsrate zulässig
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