Als Mietnomaden werden Personen bezeichnet die Mietverhältnisse eingehen, ohne die Absicht die Miete zu zahlen. Sie ziehen von Wohnung zu Wohnung, hinterlassen Mietschulden und oft erhebliche Schäden — und nutzen die langen Räumungsfristen im deutschen Mietrecht bewusst aus.
Rechtliche Einordnung
Wer einen Mietvertrag in betrügerischer Absicht abschließt — also bei Vertragsschluss bereits weiß, dass er die Miete nicht zahlen wird — begeht einen Eingehungsbetrug und macht sich nach § 263 StGB strafbar. Die Strafanzeige ist ein möglicher Weg — bringt die ausstehende Miete aber nicht zurück.
Was Vermieter tun können
Bei Mietrückständen von mindestens zwei Monatsmieten kann der Vermieter fristlos kündigen (§ 543 BGB) — am besten als Doppelkündigung: fristlos und hilfsweise ordentlich. Danach folgt die Räumungsklage. Eigenmächtige Räumung ist verboten.
Wie Vermieter sich schützen
- Schufa-BonitätsCheck anfordern (29,95 €) — im Original, nicht als Kopie
- Mietschuldenfreiheitserklärung des Vorvermieters verlangen
- Einkommensnachweise und Personalausweis im Original prüfen
- Schlüssel erst gegen erste Kautionsrate — rechtlich zulässig (LG Bonn, Az. 6 T 25/09)
- Mietausfallversicherung abschließen
Quellen
- § 263 StGB — Betrug / Eingehungsbetrug
- § 543 BGB — Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- LG Bonn, Az. 6 T 25/09 — Schlüsselübergabe abhängig von erster Kautionsrate zulässig