Mietwucher bezeichnet stark überhöhte Mieten die eine Zwangslage von Mietern ausnutzen. Mietwucher ist strafbar — es gibt zwei Stufen mit unterschiedlichen Konsequenzen:
Stufe 1: Mietpreisüberhöhung — Ordnungswidrigkeit (§ 5 WiStG)
Übersteigt die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % und nutzt der Vermieter dabei ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum aus, liegt eine Mietpreisüberhöhung vor — eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG). Bußgeld: bis zu 100.000 Euro.
Stufe 2: Wucher — Straftatbestand (§ 291 StGB)
Liegt die Miete mehr als 50 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete und nutzt der Vermieter dabei vorsätzlich eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder erhebliche Willensschwäche des Mieters aus, handelt es sich um Wucher im strafrechtlichen Sinne (§ 291 StGB). Die Konsequenz: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
Was Vermieter wissen sollten
Beide Tatbestände setzen voraus, dass der Vermieter eine Notlage des Mieters bewusst ausnutzt. Eine Miete die zufällig über der Vergleichsmiete liegt — etwa weil der Mietspiegel nicht aktuell ist oder die Wohnung besondere Merkmale hat — ist noch kein Wucher. Entscheidend ist die subjektive Absicht, nicht allein die Miethöhe.
Quellen
- § 291 StGB — Wucher: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bei Ausnutzung einer Zwangslage (Miete >50 % über Vergleichsmiete)
- § 5 WiStG — Mietpreisüberhöhung: Ordnungswidrigkeit, Bußgeld bis 100.000 € (Miete >20 % über Vergleichsmiete bei Ausnutzung geringen Angebots)
Vergleichsmiete und Mieterhöhung: Grundlagen, Regeln, Fristen
So wird eine wirksame Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete begründet und formuliert.