Mietwucher bezeichnet stark überhöhte Mieten, die die Zwangslage von Mietern ausnutzen. Mietwucher ist ein Strafbestand und kann mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Zwei Gesetze schaffen dafür die Grundlage: §291 Wucher im Strafgesetzbuch (StGB) sowie §5 Mietpreisüberhöhung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG).
Gemäß dem Wucherparagraphen §291 StGB macht sich ein Vermieter strafbar, wenn er unter vorsätzlicher Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines Mieters eine Miete verlangt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung steht. Als Wert gilt hierbei eine Miete, die über 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Der Paragraph § 5 WiStG regelt die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen als Ordnungswidrigkeit und sieht bei Mietwucher eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro vor. Mietpreisüberhöhung liegt vor, wenn die Miete die üblichen Mieten vergleichbarer Wohnungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Dem Vermieter muss dabei nachgewiesen werden, dass er ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum zur Erzielung der Miete ausgenutzt hat.