Mietminderung

Die Mietminderung ist das Recht des Mieters, die Miete zu kürzen wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel aufweist der den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkt. Rechtsgrundlage: § 536 BGB.

Typische Mietminderungsgründe: Wasserschaden, Schimmel, Heizungsausfall, defekte Fenster, erheblicher Lärm durch andere Hausbewohner. Nicht zur Mietminderung berechtigt: normaler Verkehrslärm, Baulärm vom Nachbargrundstück auf den der Vermieter keinen Einfluss hat (BGH, Az. VIII ZR 197/14) oder Bagatellmängel.

Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Mangel muss erheblich sein — geringfügige Beeinträchtigungen berechtigen nicht zur Minderung
  • Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter schriftlich angezeigt haben (§ 536c BGB) — ohne Mängelanzeige kein Minderungsrecht
  • Der Mangel muss vom Vermieter beeinflussbar sein

Die Höhe der Mietminderung ist nicht gesetzlich festgelegt — sie richtet sich nach der Schwere des Mangels und der Einschränkung des Wohngebrauchs. Mietminderungstabellen geben Richtwerte aus der Rechtsprechung — sie sind aber keine verbindlichen Sätze.

Wichtig für Vermieter: Eine unberechtigte oder zu hohe Mietminderung kann zur fristlosen Kündigung des Mieters führen wenn der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht. Vermieter sollten jede Mietminderung genau prüfen.

Quellen

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