Die Mietminderung ist das Recht des Mieters, die Miete zu kürzen wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel aufweist der den vertragsgemäßen Gebrauch einschränkt. Rechtsgrundlage: § 536 BGB.
Typische Mietminderungsgründe: Wasserschaden, Schimmel, Heizungsausfall, defekte Fenster, erheblicher Lärm durch andere Hausbewohner. Nicht zur Mietminderung berechtigt: normaler Verkehrslärm, Baulärm vom Nachbargrundstück auf den der Vermieter keinen Einfluss hat (BGH, Az. VIII ZR 197/14) oder Bagatellmängel.
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der Mangel muss erheblich sein — geringfügige Beeinträchtigungen berechtigen nicht zur Minderung
- Der Mieter muss den Mangel dem Vermieter schriftlich angezeigt haben (§ 536c BGB) — ohne Mängelanzeige kein Minderungsrecht
- Der Mangel muss vom Vermieter beeinflussbar sein
Die Höhe der Mietminderung ist nicht gesetzlich festgelegt — sie richtet sich nach der Schwere des Mangels und der Einschränkung des Wohngebrauchs. Mietminderungstabellen geben Richtwerte aus der Rechtsprechung — sie sind aber keine verbindlichen Sätze.
Wichtig für Vermieter: Eine unberechtigte oder zu hohe Mietminderung kann zur fristlosen Kündigung des Mieters führen wenn der Rückstand zwei Monatsmieten erreicht. Vermieter sollten jede Mietminderung genau prüfen.
Quellen
- § 536 BGB — Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
- § 536c BGB — Anzeigepflicht des Mieters bei Mängeln
- BGH, Az. VIII ZR 197/14, 29.04.2015 — Außenlärm ohne Abwehrmöglichkeit des Vermieters kein Mietmangel