Verkehrssicherungspflicht

Wie das Wort sagt, handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht nicht um ein Gesetz. Juristisch gesehen handelt es sich um eine „deliktsrechtliche Verhaltenspflicht“, die sich aus dem Schadensersatzparagraphen §823 BGB ergibt. Dort heißt es: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

In der Praxis bedeutet das: Arbeitgeber, Geschäftstreibende, Eigentümer von Grundstücken oder öffentlichen Anlagen, aber auch Kommunen und Städte und eben auch Vermieter sind verantwortlich dafür, dass Menschen bei gewöhnlicher Nutzung der Örtlichkeiten nicht zu Schaden kommen. Treffen sie bei potenziellen Gefahrenquellen keine sichernden Vorkehrungen, können sie im Schadensfall verpflichtet sein, Ersatz für den Schaden (Behandlung, Verdienstausfall, Schmerzensgeld etc.) zu zahlen.

Die Verkehrssicherungspflicht für Vermieter umfasst eine ganze Reihe von Aufgaben. Ziel aller Pflichten ist immer, dass Mieter und Hausbesucher keinen Schaden erleiden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Vermietermagazin:

Verkehrssicherungspflicht für Vermieter: Checkliste, Aufgaben, Gesetz

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