Eintrittsrecht ist ein Begriff im Zusammenhang mit dem Erbrecht. Bei Mietverhältnissen meint es das Recht von Angehörigen oder Mitbewohnern, in den Mietvertrag einer Wohnung einzutreten, wenn der Mieter, der den Mietvertrag unterzeichnet hat, verstorben ist.
Gesetzlich geregelt ist das Eintrittsrecht in §563 BGB. Vorausgesetzt sie haben mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt, sind folgende Personen berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten:
- Ehepartner,
- volljährige Kinder,
- Lebenspartner sowie
- andere Verwandte.
Sie müssen dem Vermieter den Eintritt in den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Tod des Mieters mitteilen.
Auch Nicht-Verwandte oder Mitbewohner ohne partnerschaftliche Bindung an den Verstorbenen können berechtigt sein, wenn sie mit dem verstorbenen Mieter „einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen“, wie das Gesetz formuliert. Für Wohngemeinschaften, bei denen sich mehrere Personen Wohnung und Kosten lediglich teilen ohne mit dem Verstorbenen verwandt oder partnerschaftlich verbunden gewesen zu sein, gilt das Eintrittsrecht nicht.
Vermieter können den Eintritt von berechtigten Personen in den Mietvertrag nicht ablehnen. Es sei denn, gewichtige, nachweisbare Gründe sprechen gegen eine Person. Dann können Vermieter den Mietvertrag innerhalb eines Monats unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen außerordentlich kündigen.
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